Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  S.  3.  3

2)  zum  Privatvortheile  der  Gemeindeangehörigen
Ooder  Einzelner  derselben  benützt  werden  )  oder
3)  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  der  Gemeinde

als  eines  korporativen  Ganzen  dienen.  *

Praktische  Konsequenzen  dieser  vielfach  auf.  historischen
  Verhältnissen  beruhenden  Unterscheidung
werden  nachher  unter  lit.  C  zur  Sprache  kommen.

II.  Als  Regels)  ist  anzunehmen,  daß  die  politische
  Gemeinde  in  ihrer  Totalität  als  Gesammtkörperschaft.
  (Art.  1)  auch  Subjekt  des  Gemeindevermögens
  7)  ist.

·  Savigny,  System  II  S.  288,  Keller,  Pand.  S.
(68,  Sintenis,  Civilrecht  I.  SE.  128.,  Beseler,
deutsches  Privatrecht,  *  Aufl.  S.  273,  300.  Gerber,
deutsches  Privatrecht,  9.  Aufl.  §.  51°  S.  122,  Hillebunnd,
  deutsches  Privatrecht,  2.  Aufl.  S.  125.
.,·  Vgl  VcthdedSongAusjchdckllKll  S  559.
3)  Naͤch  dem  Sprachgebrauche  der  Gensindeerenunz,
wie  er  z.  B.  in  den  Art.  5,  26,  32,  35  bis  37
deutlich  hervortritt,  ist  unter  dem  Begriffe  „Gemeindevermögen“
  dasjenige  Vermögen  zu  verstehen,  welches
  der  Gemeinde  in  ihrer  Totalität  oder  einer  einzelnen
  Abtheilung  derselben  (Art.  5)  als  öffentlicher
Körperschaft  gehört,  im  Gegensahe  zu  demjenigen  Vermögen,
  welches  einer  rein  privatrechtlichen  Gemeinschaft
  von  Gemeindeangehörigen  (mögen  diese  nun
individuell  oder  nur  als  Besitzer  gewisser  Objekte
bestimmt  sein)  zusteht.  Diese  Gegensätze  lassen  sich
am  besten  durch  die  heterogenen  Ausdrücke  „Kommunalvermögen“
  und  „Kommunionsvermögen“  firiren
(val.  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  II  S.
676  und  d.  I.  K.  V  S.  479).  Für  den  letzteren
Begriff  wird  sehr  häufig  auch  der  Ausdruck  „Korporationsvermögen“
  oder  „Körperschaftsvermögen“  gebraucht.
  Derseibe  ist  aber  geeignet,  Unklarheiten
hervorzurufen  oder  zu  nähren.  Denn  auchl  die  Gemeinde
  ist  eine  Körperschaft,  und  nicht  jede  communio
  bonorum  gibt  der  Gemeinschaft  der  Berechtigten
einen  korporativen  Charakter  im  streng  juristischen
Sinne.  Wie  unzweckmäßig  der  Ausdruck  „Körperschaftsvermögen“
  ist,  erhellt  z.  B.  aus  Art.  18  des
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