4  Seozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung.  K.  3.

Diese  Regel  erleidet  jedoch  nach  zwei  Richtungen
  wesentliche  weittragende  Ansnahmen,  insoferne
nämlich  einzelne  Bestandtheile  der  Gesammtgemeinde
entweder
1)  eigenes  gesondertes  Vermögen  besitzen,  oder

2)  von  der  Theilnahme  am  Vermögen  der  Gesammtgemeinde
  ausnahmsweise  auzgeschlossen.
sein  können.

Zu  1.  Die  ersterwähnte  Ausnahme  wird  begründet
  durch  Art.  5  Abs.  1  und  2  der  Gemeindeordnung,
  woselbst  bestimmt  ist:

„Jeder  Ortschaft,  welche  bisher  ein  eigenes

Gemeinde=  (oder  Stiftungs-)  Vermögen  besessen

  hat,  verbleibt  ihr  ausschließendes  Eigenthumsrecht

  und,  soweit  nicht  durch  Verträge
anders  bestimmt  ist,  das  Recht  gesonderter  Verwaltung
  und  Benützung.  Ebenso  bleiben  die
bestehenden  Rechte  unverändert,  wenn  ein  eigenes

Gemeinde=  oder  Stiftungsvermögen  zu  dem

Vermögen  einer  dem  Gemeindeverbande  einverleibten

  Markung7)  oder  eines  einzelnen  Gemeindebezirke

  8)  gehört.“

Hiezu  ist  Folgendes  zu  bemerken:

a)  Diejenigen  Bestandtheile  der  Gesammtgemeinde,
  welchen  nach  Art.  5  ihr  eigenes  Vermögen
vorbehalten  ist,  bilden  in  vermögensrechtlicher  Hin-Forstgesetzes

  v.  28.  März  1852  und  Brater,  Komm.
hiezu  in  Dollmann's  Sammlung  Th.  Bd.  1
S.  414.  Ueber  die  verschiedenartigen  Formen  des
Gemeindevermögens  mit  Rücksicht  auf  die  Art  der
Benützung  und  die  sog.  Gemeinderechte  s.  unten  lit.  C.
Ueber  diesen  Ausdruck  vgl.  Verh.  der  II.  K.  1866/69
St.  B.  1  S.  10.

2)  Z.  B.  der  sog.  Altstadt  in  Erlangen.  Vgl.  die  Fassung
  im  Art.  153  Abs.  7  und  8  und  Verh.  des  Soz.=Gg.-Aussch.
  d.  II.  K.  II  S.  676,  dann  Verh.  der
1.  .  1866/69  Sten.  Ber.  1  S.  10.

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