Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  F.  3.  5

sicht  eigene  korporative  Verbände  mit  allen  dieser
ihrer  Eigenschaft  entsprechenden  korporativen  Privatrechten?).


b)  Diese  Sonderrechte  umfassen  nicht  blos
das  Eigenthum  im  eigentlichen  rechtlichen  Sinne,
sondern  überhaupt  alle  Vermögensrechte,  deren  die
Gemeindeabtheilung  als  Korporation  rechtlich  überhaupt
  fähig  ist  160).  Der  Ausdruck  „Eigenthum“
ist  im  Art.  5  der  Gemeindeordnung  jedenfalls  nur
als  vulgärer,  nicht  als  streng  juristischer  Begriff  zu
nehmen.  Es  schließt  daher  auch  der  Gebrauch  dieses
  Ausdruckes  andere  Vermögensrechte,  z.  B.  jura
in  re  aliena,  Forderungen  2c.  nicht  aus.

c)  Die  engere  Korporation,  wenn  und  soweit
dieselbe  nach  den  vorerwähnten  Grundsätzen  des  Art.
5  der  Gem.-Ordn.  einmal  besteht,  kann  als  selbständiges
  Subjekt  von  Privatrechten  auch  weiterhin
selbständige  Vermögensrechte  !1)  erwerben,  und  zwar
nicht  allein  mit  den  Mitteln  ihres  bereits  vorhandenen
Vermögens,  sondern  auch  als  sonstigen  freien  Zuwachs
  zu  demselben.  In  letzterem  Falle  ist  jedoch
als  Folge  aus  der  oben  an  die  Spitze  gestellten
Regel  im  Zweifel!2)  stets  anzunehmen,  daß  der
neue  Erwerb  zum  Besten  der  Gesammtgemeinde
und  nicht  der  engeren  Korporation  stattfindet.

d)  Der  Bestand  eines  Sondervermögens  des
engeren  Verbandes  schließt  an  und  für  sich  weder

·)  Vgl.  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  II  S.
559,  697  ff.  Welche  Stellung  diese  engeren  Korporationen
  in  administrativer  Hinsicht  einnehmen,
bleibt  hier  außer  Betracht.

10)  Vgl.  §.  1  Nr.  I.  *m

11)  Selbstverständlich  nur  unter  denjenigen  Modalitäten,

welche  überhaupt  für  Gemeinden  gelten.

Die  Repräsentationsverhältnisse  werden  solche  Zweifel

allerdings  selten  aufkommen  lassen;  doch  sind  letztere

immerhin  juristisch  denkbar.

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