6  Sozlalgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  8  8

die  Theilnahme  am  gemeinsamen  Vermögen  der
Gesammtgemeinde  12),  soweit  solches  überhaupt  schon
besteht  oder  zur  Entstehung  kommt,  noch  die  aktive
und  passive  Betheiligung  an  den  gemeinsamen  Angelegenheiten
  oder  denjenigen  Anstalten  14)  qus,
welche  zum  allgemeinen  öffentlichen  Gebrauche  obet
wenigstens  für  den  gemeinsamen  Gebrauch  aller
Gemeindeangehörigen  als  solcher  bestimmt  sind  15).
:  e)  Der  im  Art.  5  der  Gem.-Ordmung  enthaltene
  Vorbehalt  des  Sondervermögens  ist  dispositiver
Natur,  d.  h.  er  unterliegt  einer  willkürlichen  Abänderung
  durch  Verträge.  Solche  Verträge  können
sich  nicht  allein  nach  Art.  5  der  Gem.-Ordn.  auf
die  Verwaltung  und  Benützung15)  des  Sondervermögens,
  sondern  auch  nach  Art.  153  Abs.  9  der
Gemeindeordnung  auf  die  Vereinigung  des  Grundstockes
  des  Sondervermögens  mit  dem  allgemeinen
Gemeindevermögen  erstrecken  17).  In  diesem  letzteren
  Falle  ist  jedoch  die  Zustimmung  sämmtlicher
Betheiligten  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  in  den
ällen  des  Art.  4  Abs.  1  Ziff.  1  bis  4  der  Gem.=rdn.,

  nebst  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Vei-1)

  *x-  Verh.  der  II.  K.  von  1866/69  St.  Ber.  V
10.

*  *  diese  in  der  praktischen  Anwendung  zu  erheblichen
  Schwierigkeiten  führenden  Begriffe,  insbesondere
  in  ihrem,  Gegensatze  zum  Somdervermögen,  vgl.
Verh.  des  Soz.-Ges.-Aussch.  der  II.  K.  1  S.  148,
II  S.  470  ff.,  558  ff.,  9%  ff.,  Verh.  der  .  #.

1366s69,  Sten.  Ber.  VI  S.  105.

16)  Vgl.  Verh.  des  2  Gg.-Aussch.  der  II.  K.  II  S.
4y#4  558  ff.,  6  8.
16)  Hierüber  später  Witeres.

11)  Vgl.  Art.  4  des  Reg.-Entw.,  Motive  S.  26,  dann
Verh.  des  Soz.-Ges.-Aussch.  der  II.  K.  J  S.  104,
412—415,  492,  494,  533,  550,  II  S.  699;  Verh.
der  II.  K.  von  1866|69.  St.  B.  V  S.  10,  76.