Sozlalgesetzgebung.  I.  Gemeindeorduung.  8.  3.  4

waltungsbehörde  erforderlich!s).  Keinem  Zweifel
kann  es  unterliegen,  daß  auf  alle  solche  Verträge,
insoweit  sle  sich  auf  Immobiliarvermögen=  beziehen
und  privatrechtliche  Verhältnisse  berühren,  die  Bestimmungen
  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  vom
10.  Nov.  1861  Anwendung  finden.  *5*vr
f)  Zur  Entscheidung  über  die  rein  privatrechtliche
  Seite  der  Frage,  was  zum  Sondervermögen
einer  Gemeindeabtheilung  oder  zum  Gesammtvermögen
  der  ganzen  Gemeinde  thatsächlich  und  rechtlich
  gehört,  können  allein  die  Gerichte  zuständig  sein.
Im  Art.  153  Abs.  2  und  7  der  Gemeinde-Ordnung
ist  zwar  auch  eine  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  festgesetzt.  Dieselbe  erstreckt  sich  indessen
nach  dem  klaren  Wortlaute  des  Gesetzes  nur  auf
die  Verwaltungsfrage  in  den  im  Abs.  7  des  Art.
152  erwähnten  besonderen  Fällen,  sowie  auf  die
weitere  Frage,  was  zu  den  „gemeinschaftlichen  Angelegenheiten“
  zu  rechnen  sei  15),  wenn  eine  Gemeinde
  aus  mehreren  vereinigten  Ortschaften  gebildet
  und  also  nach  Art.  5  eine  Sonderung  der
Vermögensverhältnisse  gegeben  ist.  Dagegen  kann
sich  diese  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörde  naturgemäß
  nicht  auf  die  rein  privatrechtliche  Frage
erstrecken,  welcher  Verband  als  Subjekt  bestimmter
Vermögensverhältnisse  zu  betrachten  sei.  Die  Richtigkeit
  dieser  Auffassung  ergibt  sich  auch  aus  Abs.  3
des  Art.  153,  insoferne  dessen  Fassung  und  Stellung
  zu  den  vorausgehenden  Bestimmungen  ersehen
läßt,  daß  die  auf  das  Sondervermögen  begzüglichen
Verhältnisse  vom  Gesetze  a  priori  nicht  zu  den  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten  gerechnet  werden.

18)  Ueber  die  privatrechtlichen  Folgen  des  Mangels  die
ser  Zustimmung  und  Genehmigung  s.  unten  §.  i
lit.  D  und  §.  6.

½%)  Vgl.  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  1  S
148,  II  S.  558.  4