8  Scpogzialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  8.  3.

.  g)Vorstehende  Grundfatze  über  die  Vermögenssonderung
  greifen  nach  Art.  5  Abs.  3  der  Gem.=Ordn.
  auch  dann  Platz,  wenn  die  Vereinigung
mehrerer  Ortschaften  oder  Gemeinden,  sowie  die
Einverleibung  abgesonderter  Markungen  20)  in  einen
Gemeindebezirk  ?!)  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung
  (vgl.  namentlich  Art.  4)  stattfindet.

u  2.  Die  oben  unter  Ziffer  2  berührte  Ausnahme
  ritt  nach  doppelter  Richtung  hervor.

a)  Auf  Grund  des  8.  3  des  Gemeindeediktes
von  1818  wurden  da  und  dort  unter  bestimmten
Voraussetzungen  einzelne  Dörfer  ohne  eigenes  Gemeindevermögen
  und  eigene  Gemeinderechte,  dann
bloße  Weiler  und  einzelne  Anwesen  einer  Gemeinde
lediglich  zur  polizeilichen  Verwaltung  zugetheilt,  wobei
  sie  von  der  Theilnahme  am  Gemeindevermögen
ausgeschlossen  blieben.  Für  die  Zukunft  kann
diese  Art?)  der  Einverleibung  nach  der  Gemeindeordnung
  vom  29.  April  1869  nicht  mehr  vorgenommen
  werden.  Dagegen  hat  die  Gem.-Ordn.
an  der  Gestaltung  der  Verhältnisse  in  vermögensrechtlicher
  Hinsicht,  wie  sie  sich  nach  dem  erwähnten
§.  3  des  Gem.-Ediktes  in  der  Vergangenheit  bis
zum  1.  Juli  1869  einmal  gebildet  hat,  nichts  geändert?),
  so  daß  jene  früherhin  blos  zur  polizei-20)

  Vgl.  Art.  5  Abs.  2  und  Verh.  der  II.  K.  1866|69
St.  B.  VI  S.  10.

21)  Die  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  zu  einer  Bürgermeisterei
  (Art.  6  und  150  der  Gem.-Ordn.)  läßt
die  Vermögensrechte  der  einzelnen  Gemeinden  unberührt.


B,  Ueber  einen  anderen  ähnlichen  Fall  s.  nachher  lit.  b.

22)  Vgl.  Art.  2  und  153  Abs.  11  der  Gem.-Ordn.,  dann
Motive  zu  Art.  1  des  Neg  Entw.  S.  26;  Verb.
des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  I  S.  102,  I
467,  697  ff.,  743;  Vech-  d.  I.  K.  1866s69.  Fur  Bb.
VI  S.  247,  der  U.  K.  1866|/69  St.  B.  V  S.  9
ff.,  VI  S.  105.