Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  9

lichen  Verwaltung  einverleibten  Theile  nach  wie  vor
keine  Rechte  am  Vermögen  der  übrigen  Gemeindebestandtheile
  haben.

b)  Wenn  innerhalb  derjenigen  Markungen,
welche  nach  Art.  3  Abs.  1  und  2  der  Gem.-Ordn.
ausnahmsweise  keinem  Gemeindebezirke  einverleibt
sind,  bleibende  Niederlassungen  bestehen  oder  neu
begründet  werden,  so  sind  diese  nebst  den  dazu  gehörigen
  Grundstücken  gemäß  Art.  3  Abs.  4  der
Gem.-Ordn.  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
durch  das  Staatsministerium  des  Innern  einer  der
nächstgelegenen  Gemeinden  zuzutheilen.  Wie  jedoch
in  Abs.  5  des  Art.  3  ausdrücklich  bestimmt  ist,  entsteht
  durch  diese  Zutheilung  :")  kein  Anspruch  auf
Theilnahme  an  den  im  Gemeindeverbande  begründeten
  Vermögenörechten  27),  soferne  nicht  durch  besondere
  Verträge  5)  etwas  Anderes  festgesetzt  wird.

(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

Zu  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Kaufschillingszahlung  vor
der  notariellen  Beurkundung.  Simulation.

(Vergl.  Bl.  f.  NA.  Bd.  XXXIII  .  209  fl.)
Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen:

Von  keiner  Seite  wird  der  notarische  Kauf-34)

  Vgl.  Verh.  d.  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  II  S.  699.

:5)  S.  Motive  zu  Art.  2  des  Reg.-Entw.  S.  26,  Verh.
des  Soz.-Gg.-Aussch.  Bd.  II  K.  1  S.  102,  II.  S.
468,  Verh.  d.  1  K.  1866/69  Prot.-Bd.  VI  S.  247.

2e)  Vgl.  hiezu,  was  oben  unter  Ziffer  1  lit.  e  bezüglich
der  Anwendung  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes
bemerkt  ist.