10  Not.-Ges.  Art,  14.  Simulation.

vertrag  vom  23.  Juli  1866  als  nichtig  angefochten
  und  es  ist  somst  nicht  zu  untersuchen,  was
Rechtens  wäre,  wenn  Kläger  die  Nichtigkeit
jenes  Vertrages  wegen  Verschweigung  eines  wesentlichen
  Theiles  des  Kaufpreises  behaupten  würden.“

J  Erkennen  nun  die  Kläger  den  Kaufvertrag  so,
wie  er  notarisch  beurkundet  ist,  als  richtig  und  maßgebend
  an,  so  müssen  sie  auch  alle  Bestimmungen
des  Notariatsaktes  gelten  lassen  und  es  kann  ihnen
nicht  gestattet  sein,  in  einer  Beziehung  sich  auf  den
beurkundeten  Vertrag  zu  berufen,  in  anderer  Beziehung
  aber  auf  Thatsachen,  welche  außer  diesem
Vertrage  liegen  und  sich  auf  mündliche  Nebenabreden
  gründen.

Nach  klarer  Bestimmung  des  Vertrages  schulden
  nun  die  Käufer  einen  Kaufpreis  von  800  fl.,
welcher  zur  Zeit  der  Beurkundung  noch  nicht  gezahlt,
  sondern  erst  später  in  bestimmten  Zielen  zu
zahlen  war.  Wollen  daher  die  Käufer  ihre  VertragSpflichten
  erfüllt  haben,  so  müssen  sie  nachweisen,
  daß  sie  der  Verbriefung  des  Vertrages  nachgängig
  die  behauptete  Zahlung  von  800  fl.  geleistet
  haben,  können  sich  aber  nicht  auf  Zahlungen
berufen,  welche  vorher  geschehen  sind.

Insbesondere  kann  die  Erklärung  der  Verkäufer,
  es  selen  ihnen  vor  Beurkundung  des  Vertrages
  300  fl.,  welche  man  im  Kaufakte  verschwiegen
  habe,  gezahlt  worden,  für  die  Kläger  den
nöthigen  Beweis  nicht  bilden,  da  derselben  zufolge
die  Zahlung  jener  300  fl.  jedenfalls  nicht  auf  die  im
Notariatsakte  stipulirten  Kaufpreise  geschehen  sein
würde.
Ork.  v.  26.  Okt.  1869  Rwrr.  as6

III.