12  Betrug.  Zuständigkeit.

k.  Handelbgerichte  Landshut  gegen  denselben  einklagen
  lassen,  während  der  Bürgerssohn  Franz  A.
seinem  Neffen  Franz  A.  in  Furth  niemals  einen
Wechsel  ausgestellt  habe;  es  müsse  also  der  präsentirte
  und  eingeklagte  Wechsel  ienes  Papier  sein,  auf
welches  jener  am  19.  Juli  1869  seinen  Namen,
wie  oben  erwähnt,  geschrieben  habe,  so  daß  er  nur
auf  betrügerische  Weise  zur  Unterschrift  dieses  Wechsels
  verleitet  worden  sei.

Der  k.  Staatsanwalt  am  Bezirksgerichte  Neunburg
  Üübersendete  diese  Anzeige  dem  Staatsanwalte
am  Bezirksgerichte  Landshut  zur  kompetenzmäßigen
Verfügung,  welch'  letzterer  dieselbe  am  9.  Sept.  1869
zurückschickte,  weil  die  Kompetenz  da  begründet  sei,
wo  die  falsche  Urkunde  angefertigt  oder  wo  der
falsche  Wechsel  zuerst  gebraucht,  nämlich  präsentirt
wurde.

Der  Staatsanwalt  am  k.  Bezirksgerichte  Neunburg
  theilte  hierauf  die  Anzeige  dem  Staatsanwalte
am  k.  Bezirksgerichte  Straubing  zur  zuständigen
Verfügung  mit,  weil  der  Mißbrauch  eines  Blankets
  zur  Wechselfälschung  erst  in  dem  Momente
das  Gebiet  der  Strafbarkeit  betrete,  in  welchem  dererste
  Versuch  gemacht  worden  sei,  einen  unerlaubten
Vortheil  daraus  zu  ziehen,  was  hier  mit  der  Präsentation
  in  Neukirchen  geschehen  sei.

Der  Staatsanwalt  am  k.  Bezirksgerichte  Straubing
  legte  die  Anzeige  dem  Untersuchungsrichter  daselbst
  mit  dem  Antrage  auf  Ablehnung  der  Kompetenz
  eventuell  zur  weiteren  Behandlung  nach  Art.  9
des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1848  mit
dem  Bemerken  vor,  daß,  im  Falle  der  Wechsel  bereits
  auf  dem  Papier  stand,  als  Franz  A.  seinen
Namen  darauf  setzte,  der  Untersuchungsrichter  am
k.  Bezirksgerichte  Neunburg,  in  dessen  Bezirke  die
Unterschrift  erschlichen  wurde,  im  Falle  das
Wechselformular  erst  nachträglich  ausgefüllt  worden