Betrug.  Zuständigkeit.  13

sei,  der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirkögerichte
Landshut,  in  dessen  Sprengel  der  Wechsel  eingeklagt
wurde,  zuständig  sei.  "

-  Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Straubing  trat  dieser  Ausführung  bei  und  erklärte
seine  Zuständigkeit  als  nicht  gegeben.

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirkögerichte
Neunburg,  welchem  alsdann  der  dortige  Staatsanwalt
  die  Anzeige  zur  Erklärung  über  die  Kompetenzfrage
  übergab,  erklärte  sich  ebenfalls  für  unzuständig,
  weil  überhaupt  kein  Reat  vorliege,  so  lange
von  der  Urkunde  kein  Gebrauch  gemacht  wurde,  die
Vollendung  somit  erst  mit  der  Einklagung  oder  Präsentation
  eingetreten  sei.  s

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
Landshut,  welchem  hierauf  die  Anzeige  vom  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Neunburg  zur
Erklärung  über  die  Kompetenzfrage  mitgetheilt  wurde,
erwiderte,  daß  er  sich  der  vom  Staatsanwalte  am
k.  Bezirksgerichte  Landshut  in  seiner  Note  vom  9.  Sept.
1869  ausgesprochenen  Ansicht  anschließe  und  daher
seine  Kompetenz  gleichfalls  nicht  als  gegeben  anerkenne.

Der  hienach  zwischen  den  Untersuchungsrichtern
an  den  Bezirksgerichten  Neunburg,  Straubing  und
Landshut  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender
Weise  entschieden:  «  .

In  Erwägung,  daß  nach  der  Anzeige  der  Wirth
Franz  A.  in  Furth  in  der  Absicht,  sich  einen  rechtswidrigen
  Vortheil  zu  verschaffen,  den  Franz  A.  in
Neukirchen  durch  betrügliche  Vorspiegelungen  vernalaßte,
  ihm  einen  eigenen  Wechsel  im  Betrage  zu
8000  fl.  zu  unterschreiben;  daß  durch  diese  Unterschrift
  jenem  eine  Forderung  von  8000  fl.  gegen
diesen  konstituirt  wurde,  weil  der  Wechsel  kein  bloßes
  Beweismittel  sondern  der  Träger  des  den  Wechsel
  bildenden  Formalkontraktes  selbst  ist,  —  Art.  81,