14  Gerichtsstand  überzählig  Zugetheilter.

96,  und.  98.  Nr.  10  der  allgemeinen  deutschen  Wechf
sel-  Ordnung  —  durch  die  Unterschrift  allein  schol
die  Forderung  dessen,  dem  der  Wechsel  ausgesteilt
wurde,  erwuchs  und  der  Aussteller  damit  belastet
wurde;  daß  somit  diesem  mit  der  Unterschreibung
des  Wechsels  in  Furth  der  Vermögens-  Nachtheil.  zu:
ging  und  dort  der  Betrug  verübt  wurde,  Art.  314  des
St  GB.;  daß  es  bei  der  Qualifikation  der  angezeigten
Handlung  als  Betrug  nicht  darauf  anzukommen  hat,
daß  der  Schaden  ein  dauernder  bleibt,  und  da
der  Belrug  dadurch  nicht  aufgehoben  wird,  daß  es
dem  Wechsel-Aussteller  gelingt,  die  betrügliche
Verleitung  zur  Wechsel-Unterschrift  nachzuweisen
und  dadurch  den  Vermögens-Schaden  wieder  zu
besestigen;  in  Erwägung,  daß  also  nach  der  Anzeige
Furth,  k.  Bezirksgerichtes  Neunburg,  als  der  Ort  der
Begehung  des  angezeigten  Verbrechens  erscheint,  und
deswegen  der  Untersuchungsrichter  am  k,  Bezir  sgerichte
  Neunburg  nach  Art.  22  Th.  II  des  StGB.  von
1813  zur  Einleitung  der  Untersuchung  zuständig:  ist;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichts
hof,  daß  zur  Einleitung  der  Untersuchung  gegen
Franz  A.,  Wirth  in  Furth,  wegen.  Betruges  zum
Schaden  des  Franz  A.,  Bürgerssohnes  in  Neukirchen,
der  Untersuchungerichter  am  k.  Bezirksgerichte  Neunburg
  austäyoig  sei.
Erk.  des  OGd.  v.  29.  Nov.  1869,  1B.  Nr.  419.
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2.  !
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Die  bel.  der  Kavallerie  einem  Regimente  als  überzählig  Zugetheilten
  stehen  wegen  gemeiner  strafbarer  Handlungen,  so
lange  sie  nicht  zur  Dienstleistung  präsent  sind,  unter  der
bürgerlichen  Gerichtsbarkeit.  *

Wegen  eines  am  27.  Juli  1869  im  Wohn
hause  des  Oekonomen  Veit  W.  in  Danndorf  mittels
Einbruches  verübten  Diebstahles  wurde  vom  Unter"