Gerichtsstand  überzählig  Zugetheilter.  45

suchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte  Byireuth
Voruntersuchung  eingeleitet,  welche  zuerst  wegen
Mangels  hinreichender  Verdachtsgründe  gegen  eine
bestimmte  Person  eingestellt,  sodann  aber  wieder
aufgenommen  wurde,  weil  sich  Verdacht  der  Verübung
  des  Diebstahles  gegen  Johann  S.,  Bauexssohn
von  Danndorf,  ergeben  hatte.

Johann  S.  gab  in  seinem  Verhöre  vom  1.  Nov.
1809  an,  er  sei  Soldat  des  k.  6.  Chevauxlegers=Regiments
  in  Bairenth.  Es  wurden  deshalb  vom
Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte  Baireuth
die.  Untersuchungsakten  an  dieses  Regiment  zur  weiteren
  kompetenzmäßigen  Behandlung  übersendet,  von
diesem  jedoch  an  den  Untersuchungsrichter  am  k,
Bezirksgerichte  Baireuth  mit  der  Erklärung  zurückgesandt,
  daß  seine  Zuständigkeit  zur  Durchführung
der  Untersuchung  gegen  Johann  S.  nicht  begründet
sei,  weil  dieser  wohl  dem  Regimente  angehöre,  indem
  er  am  5.  Okt.  1869  beim  k.  Landwehrzirkskommando
  Baireuth  verpflichtet  und  dem  Regimente
als  Ueberzähliger  eingereiht  wurde,  daß  aber  die
der  Kavallerie  unter  der  Benennung  „Uleberzählige“,
Zugetheilten  sich  in  keiner  Beziehung  von  der  Ersatzmannschaft
  erster  Klasse  unterscheiden.  Der  Untersuchungsrichter
  am  Bezirksgerichte  Baireuth.
beharrte  jedoch  gleichfalls  auf  seiner  Unzuständigkeit.


Der  hienach.  vorliegende  verneinende  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender
  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  Johann  S.  dem  k.  6.
Chevauxlegers-Regimente  zur  Ergänzung  des  Formationsstandes
  —  somit  als  dienstbar  —  nach  Art.
17  Abs.  1  des  Wehrverf.-Ges.  zugetheilt,  aber  nicht
zu  diesem  Regimente  einberufen,  deshalb  auch  nicht
bei  dieser  Heeresabtheilung  nach  Art.  66  Abs.  1  des
WV.  sondern,  weil  er  zur  Ergänzung  des