16  Gerichtsstand  überzählig  Zugetheilter.

Formationsstandes  nicht  mehr  nöthig,  also  überzählig
  war,  am  5.  Okt.  1869  vom  k.  Landwehr-Bezirkskommando
  seines  Heimathsortes  nach  Art.
66  Abs.  2  des  WVG.  und  8.  41  Abs.  1  der
Vollzugsvorschriften  vom  22.  Juni  1868  verpflichtet-
  wurde;  daß  derselbe  somit  zu  dem  nach  Ergänzung
  des  Formationsstandes  bleibenden  Reste  gehört,
  welcher  nach  Art.  67.  Abs.  2  mit  Art.  17
Abs.  2  und  Art.  18  Abs.  1  des  WVG.  als  Ersatzmannschaft
  erster  Klasse  zu  betrachten  ist;  daß  die
Ersatzmannschaften  nach  Art.  32  Abs.  2  des  WV  G.
wegen  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretüngen
  der  Militärgerichtsbarkeit  nur  so  lange,  als  sie
mit  Eintritt  der  Mobilisirung  zur  Dienstleistung  präsent
  sind,  unterstehen,  was  bei  Johann  S.  nicht
der  Fall  ist,  außerdem  aber  wegen  solcher  Reate  den
Civilgerichten  unterstellt  sind;

daß  sohin  zur  Fortführung  der  Voruntersuchung
gegen  Johann  S.  wegen  des  vorliegenden  Diebstahles
der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte  Baireuth
  als  zuständig  erscheint;  aus  diesen  Gründen
erkennt  der  oberste  Gerichtshof,  daß  zur  Fortführung
der  Untersuchung  gegen  Johann  S.  von  Danndorf
wegen  Diebstahles  bei  Veit  W.  dortselbst  der  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Baireuth  zuständig
  sei.
Erk.  des  OGO.  v  .  4.  Dez.  1869,  U.  Nr.  120.

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chalt.  *  Soepbes.  Verk:  Palm  4  Ente  —i-  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;