Samstag  den  22.  Jannar  1870.  35.  Jahrgang.  M.2.

Dr.  J.  A.  Feuffert's
*  für  Rechtsanbendung

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zunächst  in  Bayern.
Inbalt  —  in  das  Geblet  der  Sozlalgesetzgebung  nbih  I.  Jur  Ges
ndcordnung  vom  29.  el  1869  2  (Vortseung).  S.  3.  B.  Tom  Er-*.
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  Vereine  versogt  worden  sind,  be  egründet  keinen  Kompetenzkonslikt.


Erkurse  in  das  Gebict  der  Sozialgesetzgebung.
.  v  3“  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869.
5  S.  3.
(Fortsebung.)
B.  Vom  Erwerb  des  Gemeindevermögens.

!.  Nach  Art.  26  der  Gem.-Ordnung  haben  die
Gemeinden
„den  Grundstock  ihres  Vermögens  ungeschmälert
  zu  erhalten  und  veräußerte  Bestandtheile
des  rentirenden  Vermögens  durch  Erwerbung
anderer  rentirender  Objekte  sofort  oder  mindestens
  allmählig  nach  vorher  festgesetztem  Plane
zu  ersetzen.  —  Abteichungen  von  diesen  Vorschriften
  können  nur  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Verwaltungsbehörde  stattfinden.“
Diese  Bestimmung  kommt  nicht  allein  in  Bezug
  auf  die  Veräußerung  von  Bestandtheilen  des
Gemeindevermögens  (s.  unten  lit.  D)  in  Betracht,
sondern  äußert  ihre  Wirksamkeit  auch  hinsichtlich  der
Erwerbung  von  Vermäögensobjekten.  An  die
Genehmigung  )  der  Verwaltungsbehörde  sind  näm-1%



1)  Ueber  die  eivilrechtlichen.  Folgen  des  Mangels  der
*#*  nach  Obigem  zum  Erwerbe  von  Vermögensbestand-Neue

  Folge  XV.  Band.