18  Sodjzialgesetzgebung.  ..  Genteinddordriung.  S.  8.

lich  hienach  die  Gemeinden  nicht  allein  gebunden,
wenn  sie  den  Ersatz  für  veräußerte:)  Bestandtheile
des  rentirenden  Veimögens  überhaupt  nicht  oder
nicht  nach  vother  festgesotztem  Plane  dder  mit  Abweichungen
  von  letzterem  leisten  wollen,  sondern  auch
dann,  wenn  sie  an  Stelle  rentirender  Vermögensbestandtheile
  unrentirliches)  Objekte  zu  erwerben  beabsichtigen.
  Es  gilt  dieses  namentlich  auch  für
den  Erwerb  von  Immobilien  als  Ersatz  irgend  welcher
  Bestandtheile  des  rentirenden  Vermögens.

In  Bezug  auf  den  Erwerb  von  Immobilien

G.

theilen  ausnahmsweise  erforderlichen  Genehmigung
der  Verwaltungsbehörde  s.  uitten  lit.  D.
BBezüglich  der  Wiederausleihung  inn—n]n]ie
nicht  veräußerter  Kapitalien  vgl.  Gem.-Ordn
112  Ziff.  8  und  Art.  159  Ziff.  10,  sowie  die  allerh.
  Verordnung  w.  31.  Juli  1869,  Reg.-Bl.  S.
1441.  Auf  sonstige  Verwendungen  heimgezahlter  Ka-6n
  allen,  z.  B.  zur  Bestreitung  laufender  Äusgabkn
oder  zum  Ankaufe  von  uyrentirlichen  Objekten  anderer
  Art  finden  ohne  Zweifel  die  Bestimmungen
des  Art.  26  Anwendung,  da  lettere  die  Unßeschmslerte
  Erhaltung  des  Vermögensstockes  als  vbersten
Grundsatz  aufstellen,  und  solche  anderweltige  Verwendungen
  juristisch  auch  in  der  Negel  eine  Veräußerung
in  sich  schließen.  Bgl.  auch  Art.  22  des  Reg.-Entw.,
die  Motive  hiezu  (Note  E  und  Verh.  des  Soz.-Ga.-Aussch,
  der  II.  K.  II  S.  625.
*:)  Gilt  dieß  auch  für  den  *  daß  zur  Surrogirung
nur  Objekte  erworben  werden  sollen,  welche  zwar
nicht  ganz  unrentirlich,  aber  doch  von  erheblich  geringerer
  Rentabilität  sind,  als  die  veräußerten?  Dagegen
  spricht  die  Allgemeinheit  des  in  Art.  26,  gebrauchten
  Ansdsuckes  „rentirende  Objekte,“  während  6
für  die  Bejahung  dieser  Frage,  abgesehen  von  der
Bedeutung  und  Tragweite  der  ini  Art.  26  enthaltes
nen  Worte  ungeschmitert  zu  erhalten“  sowie  03#
ersetzen“  (d.  h.  Ersatz  dafür  zu  gewähren),  namentlich
  der  Art.  22  des  Reg.-Entw.  der  Gem.-Ordn.
geltend  machen  läßt.  Dieser  lautete:  Die  Gemeinden
  sind  verbunden,  den  Grundstock  ihres  gesammten

—

72