Sozialgesstzgehung,  I.,  Gemsindeordnung.  S.  3.  19

hatte,  das  Gemeindeedikt  vom  17.  Mai  1818,  re
vid.  1.  Juli  1834,  noch  viel  weiter  gebende  Bestim;
mungen,  iydem  es  in  den  88.  123,  128  und  103
ganz  allgemein  vorschrieb,  daß  die  größeren  Städte
bei  Erwerbungen  von  Realitäten  und  Rechten  im
Werthe  über  1000  fl.,  die,  kleineren  Städte  und
Märkte,  sosose  die  Landgemeinden  aber  bei  alten
derartigen  Exwerhungen  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth
die  Genehmigung  der  Kuratelbehörde  nachzusuchen
hätten").  Die  neue  Gemeindeordnung  hat  sire  fer
artige  allgemeine  Bestsmmung?)  nicht  mehr  aufgenommen.
  Dagegen  findet  sich  eine  solche  allgemessie
Beschränkung  der  Ditzposstionsfähigkeit  der  Gemeindeg
  im  prsußischen  Londrechte,  indem  nach  Th.  II

41  4

zzux  Erreichung  der  Gemesndezwecke  bestimmten  Ver-*
  mägens  ungeschmälert  zu  erhalten.  Bei  jeder  Veräußerung
  von  einzelnen  Bestandtheilen  dieses  Vermsgens
  ist  daher  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  der
Gemeindekasse  durch  Erwerbung  anderer  nutzbarer
Liegenschaften,  Renten  oder  Kapitalforderungen  alsbalh
  oder  mindestens  allmählig  nach  einem  vorher
Fesihusesenden  Planc  voller  Ersas  für  die  entgehenden
  Einkünfte  gewährt  werde.“"  Hiezu
war  in  den  Motiven  bemerkt,  daß  die  Refundirungspflicht
  in  allen  denjenigen  Fällen  Platz  greife,  in
welchen  das  Stammpermögen  ausnahmsweise  zu  laueuden
  Ausgaben  und  für  Zwecke,  die  keinen  gentgeuden
  Ersat  bieten,  verwendet  wurde.  Die  Abänberüng
  der  Fassung  des  Entwurfes  in  die  des  Gesetzes
  hat  nach  den  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der
II.  K.  1  S.  114,  II  S.  476,  625  und  den  Verh.
in  der,  Reichsrathskammer  Beil.=  Bb.  V  S.  324,  564,
Prot.-Bd.  VI  S.  332  nur  eine  redaktionelle  Bedeutung.

  4
4)“  Vgl.  K.  f.  adm.  Praxis,  Bd.  19,  S.  339,  343.
5)  BVgl.  Art.  154  des  Reg.-Entw.  und  Motive  hiezu.
i  Bezüglich  der,  anderen  Frage,  welche  Organe  der
emeinde  über  den  Erwerb  zu  beschlichen  haben

Art,  u  4,  147  der  O.),  oal.  usten  &amp;.  6.
*