20  PSozialzesetzzeblliglt.,Gemeinbeorbnüng  d.  8.

Tit.6.  837  die  Korporatlonen,  also  lichdie
Gemelnden,  ohne  besondere  Einwilligung  der'  ihnen
bbagesetzten  Behörde  unbeweglsche  Sachen  nicht  erwerben
  können.  Diese  Bestimmung  war  mit  den
obengedächten?  Vorschriften  des  Gemeindeediktes  vom
18.  Mäl1818,  revid.  1.  Juli  1834,  insoweit  kongrüent,½
  als  es  sich  um  Immobiliarerwerbungen  der
kleineren  Städte,  der  Märkte  und  Landgemeinden
handelte.  Dagegen  konnten  nach  dem  Gemeindecdikte
  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  für  die  größeren
Städte  jene  Bestimmung  des  preußischen  Landrechtes
auch  bei  Erwerbung  von  Realitäten  im  Werthe  bis
zu  1000  fl.  gelte.  Gegen  diese  Linahne  77
man  sich  darauf  berufen,  daß  der  §.  123  des  Gemeindeediktes
  bezwecke,  die  fraglichen  Verhältnisse
prinzipiell  und  durchgreifend  zu  regeln  und  somit
deii  älteren  Bestimmungen  des  §.  83  Tit.  6  Thl.  II
des  preußischen  Landrechtes  derogire,  während  andererseits
  auch  die  Auffassung  Gründe  für  sich  hatte,
daß  der  §.  123  des  Gemeindeediktes  nur  die  allgemeine
  Regel  dufstelle,  und  dabei  nach  §.  20  alle
weiteren  Beschränkungen  vorbehalten  seien,  welche
sich  aus  den  partikulären  Civilrechten  ergeben.
„Nunmehr  kann  es  aber  gegenüber  der  neuen  Gemeindeordnung
  kaum  einem  gegründeten  Zweifel  unterliegen,
  daß  jene  Bestimmung  des  preußischen
Landrechtes,  insoweit  sie  nicht  durch  Art.  26  der  Gemeindeordüung
  ersetzt  wurde,  allgemein  außer
Kraft  getreten  ist.  Der  Art.  159  der  Gemeindeordnung
  sagt  zwar,  daß  die  Gemeinden  in  der
Verwaltung  des  Gemeindevermögens  nicht  allein  in
den  im  Art.  159  selbst  erwähnten,  sondern  auch  in
den  sonstigen,  durch  Gesetz  besonders  bezeichneten
ällen  an  die  vorherige  Genehmigung  der  vorgesetzten
  Verwaltungsbehörde  gebunden  seien,  und  es  ist
eben  so  gewiß,  daß  unter  dem  Ausdrucke:  „Durch
Gsetz“  auch  civilgesetzliche  Bestimmungen  verstanden