Sozialgesetzgebung  I.  Gemendeordnung  §.  8.  24

werden  können  6),  als  daß  der  Erwerb:  von  Vermögensbestandtheilen,
  namentlich  wenn  er  kein  rein  lukrativer
  ist,  unter  den  Begriff  der  Verwaltung  des
Gemeindevermögens  im  weiteren  Sinne  fällt.  Gleichwohl
  ist  die  fragliche  Bestimmung  des  preußischen
Landrechtes  mit  der  Gemeindeordnung  nicht  vereinbar,
  wie  aus  Folgendem  hervorgehen  dürfte:

Aa)  Die  mehrgedachte  Bestimmung  des  preußischen

Landrechtes?)  ist  nür  ein  Ausfluß  der  Auffassung,
  daß  die  Gemeinden  unter  der  Staatskuratel
  stehen  3).  Nachdem  nun  aber  diese  durch
die  neue  Gemeindeordnung  im  Grundsatze  beseitigt

  ist,  müssen  auch  alle  daraus  sich  ableitenden
  Konsequenzen  als  weggefallen  erachtet

  werden,  insoweit  sie-  nicht  ausdrücklich
aufrecht  erhalten  sind.

Eine  solche  ausdrückliche  Aufrechthaltung  von
Beschränkungen  der  Gemeinden  hinsichtlich  des

Erwerbes  von  Vermö  theilen  durch

das  Erforderniß  staatlicher  Genehmigung  fehlt
:  nun  in  der  Gemeindeordnung,  abgesehen  von
den  besonderen  Fällen,  welche  durch  die  Art.  26
und  159  Ziff.  5  berührt  sind.  Während  der

7/½

vrnßnr

§.  83  Tit.  6  Th.  II  des  preuß.  Landrechtes

hinsichtlich  des  Erfordernisses  der  Genehmigung
durch  die  vorgesetzte  Behörde  den  Fall  des

„  Erwerbes  von  Immobilien  dem  Falle  der  Veräußerung
  ganz  gleichstellt,  spricht  die  Gemein=0)

  Vol.  8.  1  Nr.
7)  Dasselbe  P  bekanntlich  in  vielfacher  Hinsicht

privat=  und  staatsrechtliche  Gesichtspunkte  und  Sätze,
weßhalb  es  hinsichtlich  seiner  Anwendbarkeit  in  den
fränkischen  Provinzen  überhaupt  vielfachen  Restriktionen
  in  Folge  unserer  neueren  bayerischen  Verfassungs=
  und  Verwaltungsgesetze  untelliegt

195.

#  55).  Vgl.  Koch,  preuß.  Erbrecht  S.