16#2  Soziqlgesehgebung..  I.  Gemeindeordnung:  ·  3.

deordnung  von  diesem  Erfordernisse  im  Art.  189
nur  für  den  Fall  der  Veräußerung  und  beschränkt
  auch  hier  dasselbe  in  der  Art,  daß  #s
nur  dann  Platz  greift,  wenn  der  Werth  des
Objektes  eine  bestimmte  bei  größeren  Gemeinden
  ziemlich  hoch  gegriffene  Summe  übersteigt.
Es  wäre  nun  von  vornherein  geradezu  widersinnig,
  daß  die  Veräußerung  von  Realitäten
in  elner  Reihe  von  Fällen  dem  freien  Selbstverwaltungsrechte
  der  Gemeinden  überlassen
sein  sollte,  während  für  den  Erwerb  von  Immobilien
  stets  eine  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  auf  Grund  des  mehrerwähnten  §F.  83
eingeholt  werden  müßte.  Letzteres  läßt  sich  um  so
weniger  annehmen,  als  ja  die  ganze  Bestimmung
des  Art.  159  (also  auch  sammt  ihrer  im
Eingange  enthaltenen  Verweisung  auf  anderwsltige
  Gesetzesbestimmungen)  nur  die  in  den  Motiven
  zu  Art.  147—161  des  Entwurfes  klar  ausgesprochene
  Tendenz  hat,  kommunale  Verwaltungshandlungen
  von  der  Zustünmung  der  Staats-Aufsichtsbehörden
  donn  abhängig  zu  machen,
wenn  es  sich  um  die  Sicherung  der  Interessen
künftiger  Generatlonen  und  zwar  noch  dazu  um
besonders  wichtige  Fälle  handelt.  Diese  Interessen
  sind  aber  durch  den  Erwerb  von  Immobilien
  an  und  für  sich  nicht  gefährdet;  sie
könnten  es  nur  dann  sein,  wenn  mit  diesem
Erwerbe  gleichzeltig  Veräußerungen,  Schuldenkontrahirungen
  oder  die  Uebernahme  sonstiger
dauernder  Lasten  verknüpft  sein  sollten.  In
diesen  letzteren  Fällen  greifen  indessen  ohnehln  die
besonderen  Beschränkungen  Platz,  welche  hiefür
  in  den  Artikeln  61  —  64  und  159  der
Gemeindeordnung  festgesetzt  und  genau  begränzt
sind,  nicht  aber  wegen  des  Erwerbes,  sondern
wegen  der  Veräußerung,  Verpflichtung  und