Wittwenpension:  Geschiebene  Frauen.  23.

Belastung“.  #r  Ein  weiteres  Argument  ersgibt

  sich
)  sendlich  auch  aus  dem  mehrbesprochenen  Artikel  26
:  der  Gemeindeordnung.  Wenn  in  denselben

(Ms.  2)  für  gewisse  Fälle  (s.  oben)  die  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,
gef  ordert  wird,  so  folgt  daraus  umgewendet,
daß  in  den  übrigen  Fällen,  welche  der  Art.  26
im  Allgemeinen  umfaßt,  diese  Genehmigung
wegfällt.  Allerdings  bezieht  sich  nun  der  Art.
26  nur  auf  Refundirungen  und  Surrogirungen,
nicht  aber  auf  andere  Erwerbungen,  wie  z.  B.
aus  Ueberschüssen  der  Einkünfte,  aus  lukrativem
  Titel  und  dergl.  Allein  wenn  schon  im
Gebiete  der  ersteren,  den  Vermögensgrundstack
berührenden  Vorkommnisse  die  Erwerbsgenehmigung
  nur:  ausnahmsweise  unter  bestimmten
Voraussetzungen  erforderlich  ist,  so  läßt  sich  behaupten.,
  daß  sie  auch  bei  den  letztberührten
Erwerbungen  nur  dann  als  nothwendig  erachtet
  werden  könnte,  wenn  sich  hiefür  eine  ausdrückliche
  Bestimmung  in  der  Gemeindeordnung
sfinden  würde.

Gortsetzung  -olhn),

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechto  des  Uheines.
Penslonsansprüche  geschiedener  Frauen  der  Staatsdiener.
SGSr.  f.  NA.  Bb.  XXIX  S.  257  und  387.

Die  Gründe  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  Jagen-Der

  k.  Fiskus  erachtet  sich  durch  das  zweitrichterliche
  Erkenntniß  für  beschwert,  weil  der  Klägerin
  als  rechtmäßiger  Ehefrau  bezw.  Wittwe  des