24  Wittwenpension.  Geschiedene  Frauen.

im  Jahre  1863  verstorbenen  k.  Landrichters  X.  der
Anspruch  auf  die  pragmatische  Wittwenpension  zuerkannt
  wurde,  obwohl  die  Ehe  bezüglich  ihres
zur  protestantischen  Kirche  übergetretenen  Ehemannes
durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  des  protestantischen
Ehegerichtes  dem  Bande  nach  getrennt  worden  war,
derselbe  auch  von  der  ihm  ertheilten  Erlaubniß  der
Wiederverehelichung  Gebrauch  gemacht  und  seine
zweite  Ehefrau  als  Wittwe  hinterlassen  hat.

Die  Revisionsbitte  ist  auf  Wiederherstellung
des  diesen  Pensionsansanspruch  abweisenden  erstrichterlichen
  Erkenntnisses  gerichtet.  Diese  Beschwerde
ist  begründet.  .  ·
Das  k.  Appellationsgericht  geht  bei  seiner  Entscheidung
  ausschließlich  von  den  C  undsätzen  der
katholischen  Kirche,  welcher  die  Klägerin  angehört,
über  die  Unauflöslichkeit  des  Ehebandes  aus;  allein
der  frühere  Ehemann  derselben,  der  k.  Landrichter  X.,
war,  wie  bereits  bemerkt,  ein  Mitglied  der  protestantischen
  Kirche  geworden,  welche  in  dieser  Beziehung
  andere  Grundsätze  befolgt  und  nicht  nur  die
Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach,  sondern  auch
dem  getrennten  protestantischen  Ehegatten  in  der
Regel  die  Eingehung  einer  neuen  Ehe  gestattet.

Beides  wurde  auch  im  vorliegenden  Falle  durch
ein  Erkenntniß  des  protestantischen  Ehegerichtes  bezüglich
  des  K.  ausgesprochen  und  da  dieß  den
Vorschriften  der  Verordnung  vom  28.  Juli  1818
über  die  Kompetenz  bei  Ehestreitigkeiten  in  gemischten
  Ehen  entspricht,  können  die  auf  den  Grund
dieses  Ausspruches  in  gesetzlicher  Weise  entstandenen
Zustände  bei  der  verfassungsmäßigen  Gleichberechtigung
  beider  Konfessionen  von  den  Gerichten  des  Laudes
  nicht  einseitig  blos  nach  den  Grundsätzen  der
katholischen  Kirche  beurtheilt  werden.

Das  k.  Appellationsgericht  gibt  zwar  zu,  daß
die  zweite  Ehefrau  des  K.  gleichfalls  dessen  recht-