Wittwenpension.  Geschiedene  Frauen.  25

mäßige  Gattin  und  nun  Wittwe  geworden  sei  und
den  k.  Fiskus  auf  Bezahlung  der  Pension  in  Anspruch
  nehmen  könne;  um  zu  dieser  Ansicht  zu  gelangen,
  müßte  man  jedoch  annehmen,  daß  K.  zur
Zeit  seines  Todes  Ehemann  zweier  Frauen  gewesen
sei,  wovon  weder  die  katholische,  noch  die  protestantische
  Kirche,  noch  überhaupt  der  christliche  Staat
ausgehen  kann.  Auch  der  bezüglich  der  Pensionen
der  Wittwen  und  Waisen  der  Staatêdiener  gemäß
§.  28  des  IX.  Ediktes  zur  Verf.-Urkunde  noch  geltenden
  Dienstespragmatik  vom  1.  Jannar  1805
kann  daher,  wie  auch  die  einzelnen  Bestimmungen
derselben  unzweideutig  entnehmen  lassen,  nur  die
Annahme  zu  Grunde  liegen,  daß  nach  dem  Tode
eines  Staatsdieners  nur  eine  Person  als  Wittwe
desselben  zu  betrachten  und  zum  Bezuge  der  normalmäßigen
  Wittwenpension  berechtigt  ist,  so  daß
die  hier  zu  entscheidende  Frage  nur  die  ist,  ob  bei
der  vorliegenden  Konkurrenz  der  Klägerin  mit  der
zweiten  X.'schen  Ehefrau  der  Staat  dieser  oder  jener
die  fragliche  Pension  zu  zahlen  verpflichtet  sei.  Die
Beantwortung  dieser  Frage  zu  Gunsten  der  zweiten
Ehefrau  kann  aber  nicht  zweifelhaft  sein,  wenn  man
erwägt,  daß  es  zu  dieser  auch  von  dem  k.  Appellationsgerichte
  selbst  als  giltig  anerkannten  zweiten
Ehe  nicht  kommen  konnte,  wenn  die  frühere  Ehe  der
Klägerin,  woraus  allein  sie  ihren  Anspruch  ableiten
kann,  noch  als  fortbestehend  anzunehmen  war.
Kann  hienach  der  Klägerin  neben  der  zweiten
Ehefrau  des  X.  die  Eigenschaft  einer  Wittwe  desselben
  im  Sinne  der  Dienstespragmatik  vom  Jahre
1805  in  keinem  Falle  zugestanden  werden,  so  hatte
die  Statsregierung  auch  nicht  nöthig,  sich  gegen  eine
doppelte  Pensionszahlung  bei  Eingehung  der  zweiten
Ehe  des  K.  durch  Vorenthaltung  oder  nur  bedingnißweise
  Ertheilung  der  hiezu  erforderlichen  dienstlichen
  Bewilligung  sicher  zu  stellen,  wie  das  k.