26  Wittwenpension:  Geschiedene  Frauen.

Appellationsgericht  annimmt,  ganz  abgesehen  davon,
ob  sich  eine  solche  Maßregel  bei  dem  Vorhandensein
aller  übrigen  Vorbedingungen  lediglich  im  finanziellen
Interesse  des  Staates  oder  um  der  Klägerin  ihr
vermeintliches  Recht  zu  erhalten,  überhaupt.  hätte
rechtfertigen  lassen.

Für  den  Anspruch  der  Klägerin  führt  zwar  der

vorige  Richter  auch  noch  an,  daß  dieselbe  bereits
durch  Eingehung  ihrer  Ehe  mit  X.  ein  jus  quae—
situm  auf  die  Pension  erworben  habe,  welches  ihr
durch  den  späteren  Religionswechsel  ihres  Ehemannes
und  die  Wiederverehelichung  desselben  nicht  mehr
habe  entzogen  werden  können.  —  Welche  Bewandtniß
  es  indessen  mit  diesem  angeblichen  jus  quaesitum
  hat,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  dasselbe
der  Ehefrau  eines  Staatsdieners  nach  §.  9,  10
und  22  der  IX.  Verf.-Beilage  nicht  nur  durch  strafbare
  Handlungen  ihres  Ehemannes,  sondern  auch
durch  freiwilligen  Austritt  desselben  aus  dem  Staatsdienste
  jederzeit  wieder  entzogen  werden  kann,  was
unter  der  Voraussetzung  eines  jus  quaesitum  ohne
Zuthun  derselben  nicht  möglich  wäre.
*  Ese  handelt  sich  vielmehr  in  der  That  nur  um
eine  der  Ehefrau  eines  Staatsdieners  durch  Eingehung
  ihrer  Ehe  eröffnete  Aussicht  auf  dereinstige
Pension  und  es  läßt  sich  nicht  absehen,  warum  ihr
diese  nicht  eben  so  gut  wie  durch  freiwilligen  Austritt
ihres  Ehemannes  aus  dem  Staatsdienste  auch  in
Folge  des  jedem  Staatödiener  gesetzlich  freistehenden
Uebertrittes  aus  der  katholischen  Kirche  in  die  protestantische
  und  seiner  dadurch  nach  Trennung  des
khebandes  ermöglichten  Wiederverehelichung  wieder
sollte  entzogen  werden  können.  -

Es  kann  aber  von  einem  wohlerworbenen
Rechte  der  Ehefrau  eines  Staatsdieners  auf  Pension
  bei  Lebzeiten  desselben  um  so  weniger  die  Rede
sein,  als  die  Dienstespragmatik  v.  J.  1805  diesen  An-