Ges#ssenschaften  und  Vereine.  Komp.-Konfll  2#

spruch  nach  Nr.  XXIV  S.  1  als  ein  zunächst  nuridem
Stagtsdiener  felbst  zustehendes  und  erst  bei  dessen
Tode  auf  seine  Wittwe  übergehendes  Recht  auffaßt.
Uus  Vorstehendem  ergibt  sich,  daß  das  erstrichterliche
  Erkenntniß  auf  Entbindung  des  k.  Fiskus
von  der  Klage  gerechtfertigt  ist  und  demnach  wiederherzustellen
  war.  ·  ·-—-OAGE.v.-16.0kt.1869.RN1«.375.-

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Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenz-«
  konslikte  unter  Gerichten  bett.
Der  Umstand,  daß  einem  Vereinc  einerseits  von  dem  Handelsgerichte,
  weil  derselbe  keine  Erwerbs=  oder  Wirthschafts-Pesellschaft
  bilde,  die  Rechte  einer  „eingetragenen  Genossenschaft“
  und  andererseits  von  dem  Bezirksgerichte,  weil  er  zu
den.  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften  gehöre,  die  Rechte
eines  „anerkannten  Vereines“  versagt  worden  sind,  begründet
  keinen  Kompetenzkonflikt.  ç  -

Der  Vorstand  des  Verwaltungsrathes  des  zu
Nürnberg  bestehenden,  vom  k.  Staatsministerium
des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  durch
Entschließung  vom  10.  März  1864  genehmigten
bürgerlichen  Unterstützungsvereines  stellte  am  9.  Juli
1869  beim  Handelsgerichte  Nürnberg  den  Antrag,
Bescheid  darüber  zu  erlassen,  ob  der  genannte  Verein,
  —  welcher  nach  den  vorliegenden  Statuten
seinen  Mitgliedern  Gelegenhrit  bietet,  gegen  gewisse
Einzahlungen  ihre  Ersparnisse  bei  der  Vereinskasse
verzinslich  anzulegen,  und  sich  für  den  Fall  der  Erfrankung
  die  Verabfolgung  bestimmter  Geldreichnisse
  aus  dieser  Kasse,  sowie  ihren  Wittwen  für  die
Dauer  des  Wittwenstandes  eine  Unterstützung  aus
den  Ueberschüssen  des  Vereines  zu  sichern,  und  zugeich
  ein  Vorschußgeschäft  in  der  Weise  betreibt,
aß  er  die  Sparkassaeinlagen,  welche  mit  drei  Prozent,
  nach  Umständen  auch  höher  zu  verzinsen  sind,
sowie  den  übrigen  verfügbaren  Kassavorrath  dazu