28  Genossenschaften  und  Verelne.  Komp.-Konfl.

verwendet,  hieraus  seinen  Mitgliedern  gegen  fünfund
  sechs-prozentige  Verzinsung  Darlehen  auf  bestimmte
  Zeit  vorzustrecken,  —  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  29.  Apr.  1869,
die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgesellschaften
  betreffend,  in  das  handelsgerlchtliche
  Genossenschaftsregister  einzutragen  se.

Auf  diesen  Antrag  wurde  vom  k.  Handelsgerichte
  Nürnberg  in  Betracht,  daß  der  erwähnte  Verein
  seinem  Hauptzwecke  nach  gegenseitige  Hilfeleistung
  beziele,  sich  nicht  zu  einem  Vorschuß=  und  Kredit-Vereine
  erhebe  und  auch  sonst  nicht  als  eine  die
Förderung  des  Kredits,  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft
  ihrer  Mitglieder  mittels  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes
  bezweckende  Gesellschaft  im  Sinne
des  Art.  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  sich  darstelle,
  durch  Beschluß  vom  21.  Juli  1869  ausgesprochen,
  daß  dem  genannten  Vereine  die  Rechte
elner  „eingetragenen  Genossenschaft“  zu  versagen  seien
und  ihm  überlassen  werde,  bei  der  treffenden  Behörde
  die  Verleihung  der  Rechte  elnes  „anerkann-:
ten  Vereines“  im  Sinne  des  Gesetzes  von  29.  Apr.
1869  über  die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen
  nachzusuchen.

Daraufhin  stellte  der  Vorstand  des  Verwaltungbrathes
  des  bürgerlichen  Unterstützungsvereines
am  3.  Ang.  1869  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Nürnberg
  den  Antrag,  dem  Vereine  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Art.  4  und  6  des  Gesetzes  vom
29.  Apr.  1869,  die  privatrechtliche  Stellung  von
Vereinen  betreffend,  die  Eigenschaft  eines  „anerkannten
  Vereine“  zu  verleihen.

Vom  k.  Bezirksgerichte  Nürnberg  wurde  jedoch
in  Erwägung,  daß  der  besagte  Verein  in  der  Hauptsache
  ein  Vorschuß=  und  Kreditverein  sei,  der  den
Geschäftsbetrieb  seiner  Mitglieder  fördere,  und  für
sich  selbst  zur  Schaffung  von  Mitteln  für  seine  Zwecke