Genossenschaften  und  Vereine.  Komp.«Konfl.  29

in.  Form  von  Zinsen  Gelder  regelmäßig  erwerbe  und
in  Umlauf  setze,  somit  zu  den  im  Gesetze  vom  29.
Apr.  1869  behandelten  Erwerbs-und  Wirthschafts-Gesellschaften
  gehöre,  auf  welche  das  Gesetz  vom  nämlichen
Tage  über  die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen
  keine  Anwendung  finde,  und  daß  nicht  bloß  um
eine  auf  den  Zweck  der  Kranken=  und  Wittwen-Unterstützung
  beschränkte  Anerkennung  des  Vereineß
nachgesucht  sei,  durch  Beschluß  vom  17.  Aug.  1869
ausgesprochen,  es  sei  der  eben  erwähnte  Antrag  vom
3.  August  1869  in  der  angebrachten  Art  von  diesem
Gerichte  abzuweisen.

In  Folge  dessen  würde  nun  von  dein  Vorstande
des  Verwaltungsrathes  des  bürgerlichen  Unterstützungsvereines
  auf  den  Grund  der  Behauptung,  daß
in  der  vorliegenden  Sache  zwischen  dem  k.  Handelsgerichte
  Nürnberg  und  dem  k.  Bezirksgerichte  daselbst
  ein  negativer  Kompetenzkonflikt  bestehe,  am
3.  Sept.  1869  beantragt,  der  oberste  Gerichtshof
wolle  aussprechen,  daß  zur  gerichtlichen  Anerkennung
des  genannten  Vereines  das.  4  %  Bezirksgericht  Närnberg
  zuständig  sei.

Vom  oborsten  Gerichtshofe  wurde  am  3.  Dez.
1869  Entscheidung  dahin  erlassen,  daß  ein  Kompetengkonfiitt
  nicht  gegeben  sel“.

Diesem  Ausspruche  sind.  folgende  Eründe  belt:


Die  Beschlüsse  des  Handelsgerichtes  und  des
Bexirksgerichtes  Nürnberg  vom  21.  Juli  und  17.
Aug.  1869  haben  nicht  die  Bescheidung  derselben
Fa-  zum  Gegenstande.  Im  Beschlusse  vom  21.

uli  1869  ist  nämlich  darüber  entschieden  worden,
ob  der  bürgerliche  Unterstützungsverein  zu  Nürnberg
auf  den  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
29.  Apr.  1869  über  die  privatrechtliche  Stellung
der!  Erwerbs=  und  Wirtschafts-Gesellschaften  die  in
diesem  Gesetze  bezeichneten  Rechte  elner  „anerkaun-*

