30  Genossenschaften  und.  Vereine.i.  Komp.-Kouf#

ten  Genossenschoft“  oder  einer:  „registrirten  Gesellschaft“
  erlangen  und  damit  erwirken  könne,  daß
auf  seine  privatrechtlichen  Verhältnisse  die  Varschriften
dieses  Gesetzes  in  Anwendung  zu  kommen  haben,  —
während  der  Beschluß  vom  17.  Aug.  1869  dle
Frage.  bescheidet,  ob.  dem#  genannten  Vereine  auf
den;  Grund  der  Bestimmungen,  des  Gesetzes  vom
29.,  April  1869.  über  die  pripatrechtliche  Stellung
von  Vereinen  die  Elgenschaft  eines  „anerkannten
Vereines“  im.  Sinne  dieses  Gesetzes  mit  der  Wink“
ung  verliehen  werden  könne,  daß  bezüglich  seiner
privatrechtlichen  Verhältnisse  die  Vorschriften  des
letzteren--Gesetzes  maßgebend  seien.  *

I  n  diesen.  Beschlüssen  ist  daher  über  zwei  ganz
verschiedeye  Gegenstände,  entschieden  worden,  weße
halb  dieselben,auch  nicht  unter  sich  im  Widerspruche
stehen,  und  zwar  um  so  weniger,  als  ein  bestehen;
der  Verein  keineswegs  unbedingt  verlangen  kanv,
entweder  in  das  haondelsgerichtliche  Genossenschafteh
oder  Gesellschafts-Register  eingetragen  oder  .vom
Bezirksgerichte,  für  einen  „anerkannten  Verein“  erklärt
  zu  werden.  Dem  einer  Gesellschaft  können
die  Rechte  einer  „eingetragenen.  Genossenschaft,“
einer  „registrirten  Gesellschaft"“  oder  eines  „anerkannten
  Vereines“  nur  dann  zu  Theil  werden,  weun
die  Vorbedingungen  gegeben  sind,  pon  denen  das
Gesetz  die  Erlangung  der  treffenden  Rechte  ahe
hängig  macht,  wogegen,  wenn  sowohl  in  der  einen
als  in  der,  anderen  Nichtung,  es  au  dlesen  Vorbedingungen
  fehlt,  der  Verein  lediglich  in  der  Weise
fernerhin  zu  bestehen  hat,  wie  solches  bisher  der  Fall
gewesen  ist.  Verhaudl.  der  Kam.  der  Abgeordn.  won
1866/69  Bell.-Bd.  V  S.  351,  stenogr.  Ber.  Bb.
VI  S.  273,  Verhandl.  der  Kamm,  der  Reichsr.  pon
1868169  Beil.-Bd.  WI  S.  550.
Diie  fraglichen  Beschlüsse  sind  auch  matgrieller
Natur,  da  durch  dieselben  ausgesprochen  wurds,  daß