Genossenschaften  und  Vereine.  Komp.Konfl.  31

dem  Nürnberger  bürgerlichen  Unterstützungsvereine
wegen.  Mangels  eines  für  seine  Begründung  wesentlichen
  Erfordernisses  weder  vom  Hamdelögerichte  die
Eintragung  in  das  Genossenschafts=  oder  Gesellschafts-Register,
  noch  vom  Bezirkögerichte  die  Eigenschaft
eines  anerkaunten  Vereines  gewährt  werden  könne,
womit  von  jedem  der  beiden  Gerichte  Entscheldung
in#  der  Hauptsache  erlassen  worden  ist.

Dabei  hat  wohl  die  Frage,  ob  der.  erwähnte
Verein  auf  Erwerb  und  Gewinn  abziele,  und  ab
derselbe  insbesondere  nach  seinem  Zwecke  und  der
Art  und  Weise  dessen  Realisirung  eine  Erwerbs-und
Wirthschafts-Gesellschaft  sei,  in  den  Motiven  der  beiden
  Beschlüsse  eine  verschiedene.  Beantwortung  gefunden;
  allein  dieß  ändert  die  materielle  Natur  der  treffenden
  Bescheide  nicht.  Denn  zur  Begründung  eines
Grsuches,  um  Eintragung  eines  Vereins  in  das  haus
delsgerichtliche  Register,  sowie  zur  Begründung  eines
Gesuches  auf  Anerkennung  desselben  durch  das  Bezirksgericht
  wird  wesentlich  erfordert,  daß  der  Vereiuzutjenen
  Gesellschaften  gehört,  für  welche  das  Gesetz
gegeben  ist,  auf  dessen  Bestimmungen  hin  das  treffende
Gesuche  gestellt  worden  ist,  daß  nämlich,  insoferne  die
Eintragung  in  das  handelsêgerichtliche  Genossenschaftsoder
  Gesellschafs=  Register  erfolgen  soll,  der  Verein
  eine  Gesellschaft  ist,  welche  die  Förderung  des  Kredits,
  des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder
  mittels  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes  bezweckt,
  und  im  Falle  am  Bezirksgerichte  die  Verleihung
der  Rechte  eines  anerkannten  Vereines  nachgesucht  wird,
daß  derselbe  nicht  zueden  im  Handelsgesetzbuche  aufgeführten
  Handels-und  den  Versicherungs-Gesellschaften,
auch  nicht  seinem  Zwecke  nach  zu  den  im  Gesetze
vom  29.  April  1869  behandelten  Erwerbs-und  Wirthschafts-Gesellschaften
  gehört,  und  auch  sonst  nicht
auf.  Erwerb,  Gewinn  oder  eigentlichen  Geschäftsbes
trieb  abzielt.  Es  bildet  daher  die  Prüfung  der  Frage)