82  Genossenschaften  und  Vereine.  Komp.-Konfl.

ob  in  diesem  Punkte  dem  Gesuche  nichts  entgegensteht,
einen  Theil  der  Würdigung  der  Hauptsache,  und  haben
somit  das  Handelsgericht  und  Bezirksgericht  Nürnberg
dadurch,  daß  dem  Unterstützungsvereine  wegen  Mangels
des  beregten  Erfordernisses  von  dem  ersten  die  Eintragung
  in  eines  der  handelsgerichtlichen  Register  und  von
dem  letztern  die  Anerkennung  nach  dem  Gesetze  über  die
privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  versagt  worden
ist,  sich  keineswegs  für  unzuständig  erklärt,  darüber  zu
erkennen,  ob  der  Verein  die  mit  der  erwähnten  Eintragung
  oder  Verleihung  der  Eigenschaft  eines  anerkannten
Vereines  verknüpften.  Rechte  erlangen  könne,  sondern
vielmehr  auf  den  Grund  und  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
  Zuständigkeitüber  diese  Fragen  selbst  materiellen
Bescheid  erlassen.  -..  .
«-Hienachb«esteht.aberzwischendenbeideuGekichten
  kein  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,  wie  solchen  der
Art.  18  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850,  die  Kompetenzkonflikte
  betr.,  voraussetzt,  und  kann  mithin  dem
vorerwähnten  Antrage  des  Vorstandes  des  Verwaltungsrathes
  des  bürgerlichen  Unterstützungsvereines
zu  Nürnberg.  vom  3.  Sept.  1869,  —  welcher  sich  als
eine  Beschwerde  darstellt,  die  dahin  geht,  daß  in
Folge  der-  Beschlüsse  vom  21.  Juli  und  17  Aug.
1869  der  Verein  gezwungen  sei,  in  der  bisherigen
Weise  fortzubestehen,  während  er  die.  Rechte  eines
anerkannten  Vereines  im  Sinne  des  Gesetzes  über
die  privatrechtliche  Stellung  von  Vereinen  beanspruchen
  könne,  und  daß  deshalb  der  oberste  Gerichtshof
  unter  Abänderung  des  Beschlusses  des  Bezirksgerichtes
  Nürnberg  vom  17.  Aug.  1869  das  am  3.
jenes  Monats  an  dieses  Gericht  gestellte  Gesuch  hinsichtlich
  des  Erfordernisses  des  Art.  1  des  eben  erwähnten
  Gesetzes  für  begründet  erklären  und  das  genannte
  Gericht  anweisen  solle,  nunmehr  noch  die  Übrigen
  Erfordernisse  einer  Würdigung  zu  unterziehen,
keine  weitere  Folge  gegeben  werden.

Erk.  des  OG#H.  v.  3.  Dez.  1869,  UB.  Nr.  118.

Ne#t-  Pr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.