34  Auth.  si  qua  mulier.  Verzicht.

ung  erzeuge;  allein  dieser  Grundsatz  des  kanonischen
Rechtes  ist  durch  die  bayerische  Gesetzgebung
ganz  entschieden  verworfen;  denn  die  bayer.  Gerichtsordnung,
  welche  im  ganzen  diesrheinischen
Bayern  eingeführt  ist,  und  deren  Vorschriften  auch
dann  gelten,  wenn  sie  civilrechtliche  Fragen  betreffen
  und  dem  gemeinen  Rechte  oder  einzelnen
Statutarrechten  entgegenstehen  (Seuffert,
Komm.  z.  GO.  Bd.  l  S.  4  u.  5  und  Note  6
u.  7,  Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  354),  schreibt  in
Kap.  XIII  S.  7  mit  den  klarsten  Worten  vor,  daß
der  zur  Bekräftigung  einer  Obligation  geleistete  Eid
eine  nach  dem  Civilrechte  ungiltige  Handlung  nicht
iltig  macht  und  daß  Niemand  durch  solchen  Eid
ind  ihm  zustehenden  Einwendungen  und  Rechtswohlthaten
  verlustig  wird  1).  ·

1)  Auch  das  preußische  LR.  enthält  in  Thl.  1  Tit.  5
8.  199  die  Bestimmung,  daß  durch  eidliche  Bestärkung
  kein  Vertrag  mehrere  Kraft  erhält,  als  ihm  die
Gesetze  schon  an  sich  beilegen.

Es  fehlt  auch  nicht  an  Kommunisten,  welche  die
heutige  Anwendbarkeit  des  kanonischen  Grundsatzes
auf  die  speziell  entschiedenen  Fälle  beschränken.
Zu  diesen  Kommunisten  gehört  z.  B.  Puchta
(Pand.  §&amp;V.  253  und  Vorles.),  welcher  daher  (8.  410)
den  Eid  nicht  geradezu  als  Erforderniß  eines  rechtsgiltigen
  Verzichtes  aufstellt,  sondern  nur  sagt,  daß
derselbe  gewöhnlich  gefordert  werde.

Mit  besonderer  Ausführlichkeit  und  Schärfe  bespricht
  den  kanonischen  Grundsatz  A.  D.  Weber  in
seinem  Werke  über  natürliche  Verbindlichkeit  S.  120
—123  (Ausg.  II  S.  569—589),  wo  er  zu  zeigen
sucht,  welche  widersinnige  und  schädliche  Folgen  durch
denselben  in  Gang  gekommen  seien,  und  zu  welchen
Verdrehungen  man  die  Zuflucht  genommen  habe,  um
die  Vernunft  unter  den  heiligen  Einfällen  des
römischen  Bischofs  gefangen  zu  halten.

Es  werden  wohl  ähnliche  Betrachtungen  gewesen
seln,  welche  bezüglich  der  Nothwendigkeit  des  Eides