Auth.  ei  qus  mulier.  Verzicht.  35

Sind  hiedurch  der  ein  fache  und  der  eidliche
Perzicht  auf  ganz  gleiche  Stufe  gestellt,  so  folgt
hiergus  allein  noch  nicht,  daß  der  einfache  Verzicht
genüge;  denn  wenn  der  eidliche  Verzicht  keine
stärkere  Wirkung  äußert  als  der  einfache,  dieser
aher  die  Rechtswohlthat  der  Auth.  si  qua  mulier
nicht  beseitigt,  so  würde  hieraus  nur  folgen,  daß
die  unter  dem  gemeinen  Rechte  stehenden  Ehefrauen
  rechtsgiltigerweise  auf  die  Authentica  gar
nicht  verzichten  könnten;  da  aber  in  den  gemeinrechtlichen
  Bezirken  auch  nach  Einführung  der  GO.
nach  tagtäglich  auf  die  Authentica  verzichtet  wurde,

beim  Verzichte  auf  die  Auth.  si  qun  mulier  auch
die  gemeine  Rechtslehre  schwankend  und  unsicher
  gemacht,  und  eine  so  große  Anzahl  deutscher
Partikulargesetzgebungen  veranlaßt  haben,  hiebei  vom
Eide  gänzlich  Umgang  zu  nehmen.  In  Bayern
bestehen  (siehe  Dollmann,  die  Gesebgebung
Bayerns  Th.  1  Bod.  III  S.  326)  außer  dem  bayer.
und  preuß.  Landrechte  noch  17  Statutarrechte,
welche  über  die  weiblichen  und  ehefräulichen  Interzessionen
  besondere  Bestimmungen  enthalten,  und
unter  allen  diesen  wird  der  körperliche  Eid  nur  vom
Augsburger  Stadtrechte  und  dem  Hohen  lohe'-schen
  Landrechte  verlangt,  während  das  churfürstl.
Mainzische  Landrecht  das  Handgelübde  an  Eidesstatt
  nach  vorgängiger  Meineidsverwarnung,  und
das  Ansbacher  Statutarrecht  ein  einfaches  Handgelübde
  fordert.

Wie  es  in  den  Gebieten  dieser  vier  Rechte  nach
Einführung  der  bayer.  Gerichtsordnung  gchalten
worden  sei,  muß  besonderem  Nachweise  überlassen
blelben.

Zusatz  des  Herausgebers.  In  dem  rnicht
ganz  unbedeutenden  Gebiete  des  Mainzer  Landrechtes
war  noch  lange  nach  Einführung  der  bayer.  GO.
das  Handgelübde  bei  dem  Verzichte  auf  die  Autb.
üblich,  Wie  es  damit  seit  dem  Notariatgesetze  gehalten
  wird,  ist  mir  unbekanut,  -

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