36  Auth.  si  qua  mulier.  Verzicht.

und  als  selbstverständlich  vorausgesetzt  werden  kann,
daß  dieses  stets  in  der  Meinung,  eine  rechtsgiltige
und  nicht  eine  völlig  unnütze  Handlung  vorzunehmen,
  geschehen  sei,  so  wird  die  Behauptung  der
durch  rechtsförmliche  Gewohnheit  begründeten  Zulässigkeit
  des  Verzichtes  keines  weiteren  Beweises
bedürfen.

Stellt  man  jedoch  dieser  Behauptung  entgegen,
daß  der  Eid,  obwohl  ihn  die  GO.  als  wirkungslos
erklärt,  in  der  Meinung  des  Volkes  stets  als  Bedingung
  der  Zulässigkeit  des  Verzichtes  gegolten
habe,  so  bedarf  dieses  dem  geschriebenen  Rechte
widerstreitende  Verhältniß  eines  besonderen
Beweises  dahin,  daß  in  den  gemeinrechtlichen  Gebietstheilen
  Bayerns  der  Eid  auch  nach  Einführung
  der  GO.  in  fortwährender  Uebung  geblieben
und  daß  dieses  ex  opinione  necessitatis  geschehen
  sei.

Dieser  Nachweis,  der  nur  denjenigen  obliegen
kann,  welche  gegen  die  von  der  GO.  ausgesprochene
Wirkungslosigkeit  des  Eides  denselben  als  nothwendig
  erklären,  wird  aber  schwerlich  zu  erbringen
sein,  da  sich  von  allen  Seiten  sehr  erhebliche  Momente
  des  Gegentheiles  aufdrängen.

Die  bayer.  Staatsregierung  hat  durch  verschiedene
  Akte  zu  erkennen  gegeben,  daß  sie  den
Eid  nicht  als  nothwendig  erachte.  So  hat  sie  bei
der  jedenfalls  auch  für  den  Verzicht  auf  die  Auth.
si  dua  mulier  gegebenen,  wenn  auch  jetzt  nicht
mehr  geltenden  Vorschriften  des  konst.  Ediktes  über
die  Siegelmäßigkeit  (Verf.-Beil.  VIII)  §.  3  des
Eides  und  der  Art  und  Weise  seiner  Leistung  gar
nicht  erwähnt,  was  sie  in  Rücksicht  auf  den  sehr
bedeutenden  Umfang  der  gemeinrechtlichen  Gebietstheile
  bei  Voraussetzung  der  Nothwendigkeit  des
Eides  nicht  hätte  thun  können;  sie  hat  sich  bei  Bestellung
  der  Amtskautionen,  für  deren  Sicherheit  sie