Auth.  ei  qua  mulier.  Verzicht.  37

stets  mit  fast  ängstlicher  Sorgfalt  bedacht  war,  stets
mit  einem  einfachen  Verzichte  begnügt;  sie  hat  der
Instruktion  zum  Vollzuge  des  Hypothekengesetzes
ein  Musterformular  für  Schuld=  und  Hypothekenbriefe
  beigegeben,  in  welchem  des  Verzichtes  auf
die  Authentika  und  der  Belehrung  über  dieselbe  ausdrücklich
  gedacht,  vom  Eide  aber  geschwiegen  wird,
was  in  gleicher  Weise  auch  bei  dem  zu  F.  74  der
Instruktion  zum  Vollzuge  des  Notariatsgesetzes  beigegebenen
  Muster  eines  Schuld=  und  Hyp.-Briefez
der  Fall  gewesen  ist,  während  weder  das  Not.-Gesetz
  noch  die  Instruktion  über  das  Verhalten  der
Notare  bezüglich  des  Eides  eine  Bestimmung  enthält,
  die  um  so  unentbehrlicher  gewesen  wäre,  als
den  Notaren  die  Abnahme  körperlicher  Eide  nicht
von  selbst  zusteht.

Mag  auch  diesen  Verhältnissen  keine  für  sich
allein  schon  entscheidende  Bedentung  zukommen,  so
konnten  sie  doch  nicht  ohne  Einfluß  auf  den  Gerichtsgebrauch
  und  die  Rechtsüberzeugung  des  Volkes
bleiben,  und  so  ist  es  denn  offenkundig  dazu
gekommen,  daß  seit  Einführung  des  Hyp.-Gesetzes
die  Schuld=  und  Hyp.-Briefe  überall  nach  den  erwähnten
  Formularien  ausgefertigt,  niemals  aber
eldliche  Verzichte  beurkundet  wurden.  Auch  ist
wenigstens  nicht  bekannt  geworden,  daß  seit  dieser
Zeit  oder  seit  Einführung  der  GO.  ein  Gläubiger
den  Eid  besonders  verlangt  und  die  interzedirende
Ehefrau  ihn  sodann  geleistet  habe.

Der  oberste  Gerichtshof  sagt  zwar,  daß  sich
in  den  33  Bänden  der  Blätter  für  Rechtsanwendung
  keine  Spur  von  der  den  Eid  umgehenden
Praxis  finde;  aber  ganz  abgesehen  davon,  daß,  wie
oben  gezeigt,  der  Nachweis  der  seit  Einführung  der
GO.  den  Eid  beibehaltenden  Uebung  nur
denen  obliegen  kann,  welche  die  Nothwendigkeit  des
Eides  behaupten,  ist  gerade  der  Umstand,  daß  nie-