38  Anth.  si  qua  mulier.  Verzicht.

mals  über  die  Nothwendigkeit  desselben  und  die
Form  seiner  Leistung  und  dergl.  ein  Streit  entstand,
so  daß  vielleicht  außer  dem  Eingangs  erwähnten  ein
weiteres  den  eidlichen  Verzicht  betreffendes  Erkenntniß
  in  der  ganzen  Registratur  des  obersten  Gerichtshofes
  nicht  aufzufinden  sein  wird,  sehr  wohl  geeignet,
  zum  Beweise  beizutragen,  daß  man  in
Bayern  den  Eid  stets  als  unnöthig  angesehen
habe,  während  Seuffert's  Archiv  vielfaches
Zeugniß  gibt,  zu  welchen  Mei
und  Rechtsstreitigkelten  der  in  anderen  deutschen  Gebieten
  bestehende  den  Eid  als  nothwendig  erkennende
Gerichtsgebrauch  fortwährend  geführt  hat.

Auch  behauptet  der  oberste  Gerichtshof,  daß
die  Fälle,  in  welchen  Ehefrauen  ohne  eidliche  Bestärkung
  verzichtet  haben,  in  der  Regel  nur  Koobligationen
  des  Ehemannes  und  der  Ehefrau  betroffen
haben  werden,  und  daher,  weil  solche  Koobligativnen
  gar  nicht  unter  den  Begriff  der  Interzessionen
fallen,  für  unsere  Frage  ganz  unerheblich  erscheinen;
hiegegen  ist  aber  zu  bemerken,  daß  die  Frage,  ob
solche  Koobligationen  als  Interzessionen  zu  betrachten
  seien,  bis  zum  heutigen  Tage  (Vangerow,
Leitf.  zu  S.  581  Anmerk.  3  Nr.  2  lit.  b)  eine
höchst  bestrittene  ist,  so  daß  ebendeshalb  eine
vorsorgliche  Eidesabnahme  ohne  den  größten  Leichtsinn
  nicht  hätte  unterlassen  werden  können,  selbst
wenn  sich  annehmen  ließe,  daß  unsere  Gerichtsbeamten
  und  Notare  von  der  Meinung,  daß  eine
Interzession  nicht  vorliege,  ausgegangen  wären,  in
welchem  Falle  sie  ja  auch  den  einfachen  Verzicht
als  überflüssig  häten  erachten  müssen.

Uebrigens  ist  es  unbestritten,  daß,  wenn  sich
die  Ehefrau  als  Korrealschuldnerin  mit  ihrem
Ehemanne  verpflichtet,  was  gewiß  nicht  zu  den
Seltenheiten  gehört,  eine  wahre  Interzession  vor-