Auth.  si  qua  mulier.  Verzicht.  39

Die  Entscheldung,  welche  der  oberste  Gerichtshof
  getroffen  hat,  ist  unzweifelhaft  von  höchster
Wichtigkeit.  Sie  setzt  eine  Menge  Kapitalisten  in
gerechte  Besorgniß  einer  Verlustgefahr  und  bedroht
Notare  und  Hypothekenbeamte  mit  Regreßansprüchen,
und  zwar  jene,  weil  sie  die  für  die  Rechtsgiltigkeit
der  Geschäfte  vorgeschriebene  Form  bei  eigener  Haftung
  zu  beobachten,  und  diese,  weil  sie  die  formale
Rechtsgiltigkeit  der  Geschäfte  bei  gleicher  Haftung
zu  prüfen  haben  (Not.-Ges.  Art.  45  und  Zink's
Erläuterung  zu  Art.  20  u.  45  in  Dollmann's
Gesetzgebung  d.  KR.  Bayern  Th.  II  Bd.  III;  Hyv.=Gesees.
  96  und  Gönner's  Komm.  Bd.  II  S.  34
it.  1)0.
Diese  Drohung  richtet  sich  nicht  blos  gegen
die  in  gemeinrechtlichen  Bezirken  angestellten
sondern  auch  gegen  alle  übrigen  Notare  und  Hypothekenbeamten,
  weil  die  Form  der  ehefräulichen
Interzession  nicht  nach  dem  örtlichen  Rechte  des
beurkundeten  Vertrages  oder  der  gelegenen  Sache
sondern  nach  jenem  Gesetze  zu  beurtheilen  ist,  unter
sersbem  die  persönliche  Rechtsfähigkeit  der  Ehefrau
steht.

.  Würden  die  Gerichte  über  die  bei  ihnen  bestehende
  Uebung  und  die  hinsichtlich  unserer  Frage
gemachten  Erfahrungen  zur  Berichterstattung  aufgeordert,
  so  würde  sich  wohl  herausstellen,  daß  sich
die  unlöbliche:)  Gewohnheit  des  eidlichen  Ver-2)

  Schon  die  Bestimmungen  des  röm.  Rechtes  über
weibliche  Interzessionen  sind  —  wenigstens  für  unsere
Zeit  —  von  sehr  geringem  Werthe.  Wenn  man
nun  täglich  die  Erfahrung  macht,  daß  die  Ehefrauen
der  vorgeschriebenen  Belehrung  entweder  gar  keine  Aufmerksamkeit
  schenken  oder  dieselbe  mit  einer  Art  mitleidigen
  Lächelns  oder  gar  mit  dem  Ausdrucke  des
Widerwillens  anhören,  so  mag  man  sich  hierüber
seine  eigenen  Gedanken  machen;  wenn  man  uns  aber