40  Exoeptio  non  num.  pec.  Gegenbeweis.

zichtes  gegen  die  weise  Vorschrift  der  Gerichtsordnung
  nirgends  oder  höchstens  an  sehr  wenigen
Orten  geringen  Umfanges  erhalten  habe.  n

H.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechis  des  Uheines.

1.

Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes.  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises.
  Erschwerung  desselben.

(l.  f.  RA.  Bd.  XXxIV  S.  302.)
Einem  oberstrichterl.  Erkenntnisse  vom  18.  Okt.

58  (Reg.-Nr.  420)  sind  folgende  Gründe  beigefügt:
  «

Die  Klägerin  bezeichnet  in  der  Revision  als
beschwerend,  daß  den  Beklagten  von  der  Vorinstanz
der  Beweis  gestattet  worden,  daß  sie  von  der
Klägerin  ein  zu  5%  verzinsliches  Darlehen  von
1370  fl.  nicht  erhalten  haben,  stellt  die  Bitte,  die
Beklagten  nach  dem  Klagspetitum  zu  verurtheilen,
und  sucht  diese  Revision  durch  die  Aufstellung  zu
begründen,  daß  das  zur  Anwendung  kommpbe
Gesetz  vom  28.  März  1859,  die  Einrede  des  nicht
gezahlten  Geldes  oder  Heirathgutes  betr.,  jeden
Gegenbeweis  ausschließe.

Allein  schon  die  Fassung  des  angeführten  Gegegen

  die  Vorschrift  der  GO.  auch  noch  mit  dem
Eide  beglücken  will,  so  werden  die  Ehefrauen  ungeachtet
  der  Belehrung  in  den  seltensten  Fällen  wissen,
was  sie  schwören,  und  fast  jede  wird  nach  dem  schon
vom  Frhrn.  v.  Kreittmayr  angezogenen  Verse
Ovid's  in  Wahrheit  sagen  können:  Non  ego
juravi,  dixi  jurantia  verba.