Exoeptio  non  num.  pec.  Gegenbeweis.  41

setzes  läßt  erkennen,  daß  der  Gegenbeweis  nicht
ausgeschlossen  ist,  da  es  lediglich  statuirt,  daß  die
Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  oder  Heirathgutes
  mit  Ausnahme  der  Darlehen,  für  welche
eine  Hypothek  errichtet  wird  (Art.  2),  von  nun
an  aufgehoben  sei  d.  h.  die  in  Art.  1  bezeichneten
Urkunden  sogleich  mit  ihrer  Ausstellung  beweisende
Kraft  erlangen,  alles  weitere  diese  Einrede  Betreffende
aber,  und  sohin  auch  die  Frage  der  Statthaftigkeit
  des  Gegenbeweises,  nicht  in  sein
Bereich  zieht.

Will  die  Revision  dennoch  das  Gegentheil
geltend  machen,  so  bietet  die  Entstehungsgeschichte
des  Gesetzes  die  vollkommene  Widerlegung  dar.
Der  von  dem  k.  Staatsminister  der  Justiz  der
Kammer  der  Reichsräthe  vorgelegte  Entwurf  des
Gesetzes  bestand  aus  5  Artikeln  und  lautete  insbesondere
  der  Art.  2:  „Gegen  den  Inhalt  der  in
Art.  1  bezeichneten  Urkunden  ist  ein  Gegenbeweis
zulässig.  Derselbe  kann  jedoch  weder  durch  Eides-=zuschiebung
  geführt,  noch  durch  einen  nothwendigen
Eid  ergänzt  werden,  es  sei  denn,  daß  die  Urkunde
zur  Liquidirung  einer  Forderung  im  Konkurse  der
Gläubiger  gebraucht  wird“.  Der  Art.  3  lautete:
„Wegen  Nichtempfanges  desjenigen,  was  in  einer  der
in  Art.  1  bezeichneten  Urkunden  als  empfangen  bescheinigt
  worden  ist,  kann  auch  auf  Zurückgabe  dieser
  Urkunden  oder  auf  Erklärung  ihrer  Unwirksamkeit
  geklagt  werden.  In  diesem  Falle  trifft  den
Kläger  der  Beweis  des  Nichtempfanges,  wobei  bezüglich
  der  Zulässigkeit  der  Eideszuschiebung  und
der  Beweisergänzung  durch  nothwendigen  Eid  die
im  Art.  2  enthaltenen  Bestimmungen  Anwendung
finden.“

Der  erste  Ausschuß  der  Kammer  der  Reichsräthe
  beantragte  die  Annahme  des  Gesetzes  nach
dem  Entwurfe  und  lediglich  mit  den  zwei  Modi-