42  Mooptio  non  num.  peo.  Gegenbrweis

flkatlonen,  daß  in  dem  Art.  4  nach  den  Anfangsworten
  „Ist  für  ein“  einzuschalten  sei  „neues“  und
die  im  Art.  5  vorkommenden  Gesetzesallegationen
wegzulassen  seien.  Die  Kammer  der  Reichsräthe
selbst  nahm  hierauf  das  Gesetz  mit  den  zwel  angefübrten
  Modifikationen  einstimmig  an  (Verhandl.
d.  K.  d.  RR.  v.  J.  1859  Beil.-Bd.  I  S.  67,
118,  147,  Prot.-Bd.  II  S.  107  ff.).

Der  erste  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten
  war  der  Meinung,  das  Gesetz  sel  nach  dem
Entwurfe  mit  den  zwei  Modifikationen  anzunehmen,
daß  im  Art.  2  nach  den  Worten  „es  sei  denn“
eingeschaltet  werde:  „daß  es  sich  um  einen  künstlichen
  Gegenbeweis  handle  oder“  und  die  im  Art.  5
vorkommende  Gesetzesallegation  wegzulassen  sei.  Bei
der  Verhandlung  der  Kammer  selbst  ergaben  sich
Anstände  gegen  die  Art.  2  und  3.  In  der  allgemeinen
  Diskussion  wurde  die  Befürchtung  lant,  daß
sie  den  Zweck  nicht  erreichen  würden,  welchen  sie
sich  vorgesetzt  haben.  Die  spezielle  Diskussion  lief
darauf  hinaus,  die  Art.  2  und  3  zu  streichen,  und
das  Gesetz  lediglich  dahin  zu  Stande  zu  bringen,
daß  einerseits  der  Grundsatz  der  Aufhebung  der  Einrede
  des  nicht  gezahlten  Geldes  oder  Heirathgutes
d.  h.  der  sofort  mit  der  Ausstellung  der  in  Frage
stebenden  Urkunden  eintretenden  vollkommenen  Beweiskraft
  derselben  mit  alleiniger  Ausnahme  der
Hypothekurkunden  zu  statuiren  sei,  was  anderseits
den  Gegenbeweis  betreffe,  es  bei  den  Bestimmungen
  sein  Verbleiben  haben  sollte,  welche
nach  den  in  den  Kreisen  diesseits  des  Rheines  bestehenden
  Partikulargesetzen  Geltung  haben,  und  in
diesem  Sinne  wurde  hienach  von  der  Kammer  selbst
die  Streichung  der  Art.  2  und  3  beschlossen  (Verh.
d.  K.  d.  Abg.  v.  1859  Beil.-Bd.  II  S.  266,  267,
271,  Stenogr.  Ber.  Bd.  I  S.  366,  369,  343).

Die  Kammer  der  Reichsräthe  stimmte  der  Kam-