Exceptio  non  num.  peo.  Gegenbeweis.  4

mer  der  Abgeordneten  bei  (Prot.-Bd.  I  S.  352)
und  erhielt  hienach  das  Gesetz  in  dem  Landtagsabschiede
  von  1859  in  den  3  Artikeln,  aus  welchen
es  besteht,  die  allerhöchste  Sanktion.  Es  ist  demnach
  Gegenbeweis  statthaft,  und  ist  derselbe  nach
den  Vorschriften  zu  führen,  welche  in  den  Partikulargesetzen
  darüber  gegeben  sind.

Nachschrift  des  Einsender  s.  Die  Fassung
  vorstehender  Entscheidungsgründe  könnte  vielleicht
  zu  einem  Mißverständnisse  führen.  Daraus,
daß  Art.  2  des  Entwurfet;,,  welcher  die  Zulässigkeit
des  Gegenbeweises  und  zugleich  Beschränkungen  bei
Führung  desselben  aussprach,  abgestrichen  wurde,
ergibt  sich  noch  keineswegs  die  Folge,  daß  es  bezüglich
  beider  Fragen  bei  dem  bisherigen  Stande
der  Sache  verblieben,  daß  hienach  die  gemeinrechtliche
  Kontroverse  über  die  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises
  jetzt  noch  eine  offene  und  daß  bezüglich  der  im
bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XI  §.  7  Nr.  4  verordneten
  Erschwerung  desselben  eine  Aenderung  nicht  eingetreten
  sei.

Die  ständischen  Verhandlungen  zeigen  keine
Spur,  daß  die  Zulässigkeit  des  Gegenbeweises  gegen
  die  in  Art.  1  bezeichneten  Urkunden  von  irgend
kiner  Seite  bezwrifelt  worden  wäre,  so  wie  denn
auch  wirklich  nicht  der  entfernteste  Grund  besteht,  denselben
  auszuschließen,  weil  dadurch,  daß  bezüglich
dieser  Urkunden  die  sog.  exceptio  non  num.  pec.
völlig  aufgehört  hat,  eine  privilegirte  zu  sein,  auch
alle  nach  gemeilem  Rechte  für  die  Ausschließung
des  Gegenbeweises  sprechenden  Gründe  hinweggefallen
  sind.

Auch  die  Voraussetzung,  auf  welcher  die  Erschwerungen
  des  Gegenbeweises  beruhen,  ist  nicht
mehr  vorhünden  (vergleiche  Zin  k's  Erläuterung  des