44  Erceptio  non  num.  pee.  Gegenbeweis.

Gesetzes  vom  28.  März  1859  in  Dollmann's
Gesetzgebung  Bayerns  Th.  I  Bd.  III  S.  291  u.
Bl.  f.  RA.  Ergänz.-Bd.  zu  Bd.  31  u.  32  S.  167),
weil  von  einer  durch  den  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  eingetretenen  Verstärkung  der  Beweiskraft  der
Urkunden  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann,  wenn  dieselben
  sogleich  beweiskräftlg  sind.

Ein  Bedenken  wäre  höchstens  bezüglich  der  im
Art.  2  bezeichneten  Hyp.-Urkunden  möglich,  weil
bezüglich  dieser  die  exceptio  n.  n.  p.  30  Tage
lang  privilegirt  ist;  aber  abgesehen  von  dem  Falle,
wenn  nach  diesen  30  Tagen  die  Einrede  des  Nichtempfanges
  einem  dritten  Inhaber  der  Forderung,
welcher  diese  in  gutem  Glauben  und  unter  lästigem
Titel  erworben  hat,  entgegengesetzt  wird,  indem  in
diesem  Falle  der  Beweis  des  Nichtempfanges  schon
durch  die  Wirkungen  der  Oeffentlichkeit  des  Hyp.=Buches
  ausgeschlossen  ist,  muß  auch  bezüglich  der
Hyp.-Urkunden  das  Nämliche  wie  von  den  im
Art.  1  bezeichneten  Urkunden  aus  dem  Grunde  behauptet
  werden,  weil  nach  Art.  2  Abs.  2  die  Folge
des  Ablaufes  der  30  tägigen  Frist  keine  andere  ist,
als  daß  nun  die  Bestimmungen  des  Art.  1  auch
bezüglich  der  Hyp.-Urkunden  maßgebend  werden.

Was  nun  insbesondere  die  Frage  betrifft,  ob,
wie  Puchta  in  seinen  Pand.-Vorlesungen  zu  §.  305
behauptet,  der  Gegenbeweis  als  geliefert  zu  betrachten
  sei,  wenn  Beklagter  beweist,  daß  er  zur  Zeit
der  Ausstellung  der  Urkunde  das  Darlehen
noch  nicht  empfangen  hatte,  so  wird  diese  Frage
wohl  zu  verneinen  sein,  wie  Zink  a.  a.  O.
S.  278  ff.  ausführlich  gezeigt  hat.

Wollte  man,  ängstlich  an  dem  Wortlaute  der
Urkunde  hängend,  Bedenken  tragen,  dieser  theoretisch
  und  praktisch  tiefbegründeten  Ausführung  beizun
treten,  so  könnte  man  der  Meinung  Puchta's