Exoeptio  non  num.  pec.  Gegenbeweis.  45

doch  jedenfalls  nicht  bezüglich  der  Hyp.-Urkunden
folgen;  denn  die  Bestimmung  des  Art.  2,  nach
welcher  die  exceptio  n.  n.  p.  30  Tage  lang  privilegirt
  ist,  beruht  ganz  entschieden  auf  der  Voraussetzung,
  daß  (vergl.  Gönner's  Komm.  zum
Hyp.-Ges.  Bd.  1  S.  403)  die  urkundliche  Abgabe
des  Empfangsbekenntnisses  so  wie  die  Eintragung
der  Hypothek  dem  wirklichen  Geldempfange  voraubgegangen
  und  nur  in  Anhoffnung  der  nachfolgenden
  Numeration  geschehen  sei.

Der  Mutuar  kann  es  in  der  Regel  gar  nicht
vermeiden,  das  Empfangsbekenntniß  vor  dem  wirklichen
  Empfange  urkundlich  abzugeben,  weshalb  ihn
das  Gesetz  gegen  einen  möglichen  Mißhbrauch  der
Urkunde  schützen  will.  Dieser  Schutz  soll  aber  aufhören,
  wenn  30  Tage  von  Eintragung  der  Hypothek
ohne  Rechtsverwahrung  verlaufen  sind.  Indem
nun  die  volle  Beweiskraft  der  Urkunde  eintritt,  muß
diese  im  Sinne  des  Gesetzes,  welches  sonst  seinen
Zweck  weit  überschreiten  und  hiedurch  den  Verkehr
wesentlich  benachtheiligen  würde,  nothwendig  auch
für  den  Fall  beweisen,  daß  nach  her  bezahlt
wurde,  und  kann  also  nicht  entkräftet  werden  durch
den  Gegenbeweis,  daß  die  Zahlung  nicht  schon
vor  oder  bei  der  Ausstellung  der  Urkunde  erfolgt
  ist.

Hienach  muß  der  Gegenbeweis  dahin  gehen,
daß  die  Zahlung  gar  nicht  erfolgt  ist,  und  kann
nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Gläubiger  die  Zahlung
selbst  nur  in  einem  bestimmten  Zeitpunkte  geleistet
zu  haben  behauptet,  auf  diese  Zeit  beschränkt  werden,
  wie  dieses  in  dem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  vom  19.  April  1869  (Bd.  XXXIV  S.  297)
sehr  richtig  geschehen  ist.  n

m.