46  Baupflicht  des  Zehentherrn.  Filiallirche,

2.

Konkurrenz  der  Dezimatoren  zur  Baulast  an  Filialkirchen
nach  bayerischem  Rechte.

Oberstrichterliche  Entscheidungsgründe  sagen
hierüber  Folgendes:

Vor  Allem  ist  zu  konstatiren,  daß  hier  nur
noch  der  aus  der  Dezimatorengqualität  des  k.  Fiskus
  abgeleitete  Klaggrund  für  die  fiskalische  Bau--pflicht
  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  unterstellt
wird,  ferner,  daß  das  revidirende  Fiskalat  die
Thatsache,  daß  der  k.  Fiskus  als  Rechts=  und
Pflichtnachfolger  des  asters  E.  den  Großzehenten
  aus  dem  ganzen  Pfarrsprengel  von  E.  und
namentlich  auch  aus  der  Flur  von  W.  bis  zur
Fixirung  und  Ablösung  der  Zehenten  im  Jahre  1848
begog,  nicht  mehr  in  Abrede  stellt,  sondern  lediglich
  bestreitet,  daß  seine  Dezimatorenbqupflicht  auch
auf  eine  bloße  Filial=  oder  Nebenkirche,  wie  solche
u  W.  besteht,  ausgedehnt  werden  könne.  Endlich
ist  auch  zu  konstatiren,  daß  die  Unvermöglichkeit
der  Kirchenstiftung  W.  nicht  weiter  beanstandet  wird.

Es  muß  nun  dem  Fiskalate  zugegeben  werden,
daß  das  Concilium  Tridentinum,  welches  die  ges
meinrechtlichen  Grundsätze  kirchlicher  Baulast  aufstellt,
  in  Sess.  XXI  Cap.  7  de  Reformatione
die  subsidiäre  Baupflicht  allerdings  den  Dezimatoren
oder  denen,  welche  Früchte  aus  den  Kirchen  beziehen,
  nur  in  Beziehung  auf  Pfarrkirchen  „ecclesiae
  parochiales“,  auflegt  und  daß  das  bayerische
Landrecht,  welches  im  vorliegenden  Rechtsfalle  zunächst
  als  Gesetzesquelle  zu  dienen  hat,  in  Th.  I
Kap.  X  §.  18  Nr.  8  bezüglich  der  Konkurrenz  der
Zehentherren  zum  Pfarrkirchenbaue  oder  Reparation
auf  die  Beschlüsse  des  genannten  Konzils  und  die