Baupflicht  des  Zehentherrn.  Filialkirche.  47

landesüÜbliche  Observanz  verweist;  endlich  daß  für
den  vorliegenden  Fall  eine  dem  Konziliumsbeschlusse
widersprechende  Observanz  weder  behauptet,  noch
sonst  als  gegeben  zu  erachten  ist.  Allein  jener
landrechtlichen  Bestimmung  aus  dem  Jahre  1756
folgte  das  Mandat  vom  4.  Okt.  1770,  welcheß
den  Zweck  hatte,  die  Konkurrenz  zu  den  Kirchenund
  Pfarrhofbauten  zu  regeln.

Dieses  Mandat  spricht  schon  in  seiner  Ueberschrift
  von  Kirchen  im  Allgemeinen,  ohne  zwischen
Pfarr=  und  anderen  Kirchen  zu  unterscheiden,  und
behält  diese  Ausdrucksweise  abwechselnd  mit  dem
Ausdrucke  „Gotteshäuser““  im  ganzen  Verlaufe  selner
  Ausführung  bei.  Nur  einmal  trifft  es  eine
Unterscheidung,  und  zwar  gerade  an  der  Stelle,  in
welcher  das  Objekt  der  Konkurrenzpflicht  festgestellt
wird.  Hier  heißt  es:  „es  soll  zwischen  nöthigen
und  unnöthigen  Gotteshäusern  ein  Unterschied  gemacht,
  folglich  nur  bei  den  ersteren,  nicht  aber  bei
den  letzteren,  zu  einigem  Bau  konkurrirt  werden“
(vgl.  Permaneder,  kirchl.  Baulast  S.  54).

Daß  nun  aber  im  vorliegenden  Falle  die  Kirche
zu  W.  unter  die  Kategorie  von  nöthigen  Gotteshäusern
  zu  rechnen  sei,  kann  wohl  keinem  Zweifel
unterliegen;  denn  es  steht  aktenmäßig  fest,  daß  sie
die  einzige  Kirche  zu  W.  ist,  daß  dort  regelmäßig
allmonatlich  Gottesdienst  gehalten  wird,  daß  wegen
des  starken  Besuches  derselben  sogar  eine  Erweiterung
  des  Kirchenraumes  für  nothwendig  erachtet
wurde.  Die  Nothwendigkeit  dieser  Kirche  muß
auch  schon  aus  deren  unbestrittenem  Charakter  einer
Filialkirche  von  E.  entnommen  werden  (vgl.  8.  57
a.  a.  O.),  und  hat  dieselbe  zunächst  dem  gottesdienstlichen
  Bedürfnisse  der  Einwohner  von  W  selbst
zu  dienen,  welche  von  der  Mutterkirche  zu  E.  eine
Stunde  entfernt  wohnen.  Wie  schon  oben  erwähnt
wurde,  bezog  Kloster  E.  und  nach  ihm  der  k.  Fls-