48  Baupflicht  des  Zehentherrn.  Filialkirche.

kus  deß  Zehenten  auch  aus  der  Gemeindeflur  von
W.  Ee  ist  für  die  dermalige  Entscheidung  der  Sache
gleichgiltig,  ob  dieser  Zehent  nach  seinem  Ursprunge
ein  geistlicher  oder  weltlicher  war.“

Uebrigens  kann  mit  höchster  Wahrscheinlichkeit
angenommen  werden,  daß,  weil  ein  Kloster  der
Zehentberechtigte,  der  Zehent  geistlicher  Natur
war.  Folgt  nun  im  Allgemeinen  die  subsidiäre
Baupflicht  der  Dezimatoren  aus  ihrem  Zehentbezuge,
aus  dem  Genusse  der  Früchte  von  geistlichen  Gütern,
so  erscheint  es  auch  vollkommen  gerechtfertigt,  wenn
bei  Bemessung  der  Baupflicht  nicht  zwischen  Pfarrnnd
  Nebenkirchen,  sondern  nur  zwischen  nothwendigen
und  nicht.  nothwendigen  Gotteshäusern  unterschieden
wird.  Ist  ein  Gotteshaus  nothwendig,  so  muß  es
auch  unterhalten  werden,  und  liegt  die  Baupflicht
dann  demjenigen  ob,  welcher  nach  dem  Gesetze  für
die  Herstellung  und  Erhaltung  der  zum  Gottesdienste
nöthigen  Gebäude  zu  sorgen  hat  (§S.  70  a.  a.  O.).
Diese  Pflicht  hat  nach  dem  erwähnten  Mandate  zunächst
  und  zuvörderst  die  Kirchenstiftung  selbst,  wo
diese  aber,  wie  im  vorliegenden  Falle,  mittellos  ist
oder  doch  nicht  vollständig  ausreichende  Mittel  besitzt,
  der  betreffende  Dezimator,  und  hat  demnach
die  vorige  Instanz  mit  vollem  Grunde  den  k.  Fiskus
  als  Großdezimator  in  der  betreffenden  Flur  für
sekundär  baupflichtig  bei  der  Filialkirche  zu  W.
erachtet.

OAGE.  v.  13.  Nov.  1869  Rr.  *W2W
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Berichtigung:  S.  9  Note  25  Z.  2  statt:  „Bd.  I.  K.“  lies:
"·«"'  ,;berll.  K.“

*#ß%  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  übolvh  Enke)
*  in  Eibeen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh