Lamstag  den  19.  Hebruar  1870.  35.  Jahrgang.  AM  4.

Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  den  eldlichen  Verzicht  auf  die  Rechtswohlihat  der  Authent#lca
qdun  mullor.  —  Vorkaussrecht  des  Milgemeinschafters  bel  dem
Mengekause.  —  Rechtsverhällniß  des  Dlenstherrn  zu  seinen  auf
Lebensvdauer  angestellten,  nichl  zu  den  Staatsdlenern  zäßlenden  Beerzicht

  des  Ehemannes  auf  Verwaltung  des  Chevermögens


1J..

Ueber  den  eidlichen  berzicht  auf  die  Rechtawohlthat
der  Authentica  sl  qua  mulier.

Nachträglich  zu  der  Erörterung  hierüber  in  der
vorigen  Nummer  ist  auf  eine  unter  dem  Titel:  „das
bayerische  Notariat  und  die  Authentica  si  qua
mulier  an  den  dem  gemeinen  Rechte  unterworfenen
Orten,  von  J.  E.  Pfeiffer,  kgl.  b.  Notar  zu
Augsburg“  gedruckte,  aber  nicht  in  den  Buchhandel
gekommene,  Schrift  (22  S.)  hinzuweisen.  Auch
dieser  Schriftsteller  nimmt  (ohne  die  Bestimmung
der  GO.  Kap.  XIII  §.  7  zu  besprechen)  ein  für
ganz  Bayern  geltendes  Gewohnheitsrecht  an,  nach
welchem  der  Verzicht  einer  Ehefrau  auf  die  Rechtswohlthat
  der  Authentika  auch  ohne  eidliche  oder
handgelübdliche  Bekräftigung  dann  wirksam  sei,
wenn  derselbe  in  einer  öffeutlichen  Urkunde
  ausgesprochen  ist.  Er  behauptet,  dieses
  Gewohnheitsrecht  sei  auch  ohne  Bezugnahme
der  Partei  auf  dasselbe  vom  Richter  anzuwenden,
und  schildert  (doch  wohl  in  zu  grellen  Farben)
die  Nachtheile,  welche  dem  Kredite  zugingen,  wenn
Neue  Folge  XV.  Band.