50  Vorkaufsrecht.  Mengekauf.

dasselbe  nicht  überall  in  Bayern  beachtet  würde,
sowie  die  Verlegenheiten,  in  welche  die  Notare,  denen
die  Abnahme  eidlicher  Bekräftigungen  ehefräulicher
Verzichte  nicht  zustehe,  durch  das  Erkenntniß  des
obersten  Gerichtshofes  vom  3.  Juli  1869  versetzt
seien.  Am  Schlusse  bringt  der  Verfasser  Vorschläge,
  wie  diesen  Mihständen  auf  le  gislativem
  Wege  abzuhelfen  sei.
St.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtohofes  für  Bayern
rechts  des  üheines.

1.  –b
Vorkaufsrecht  des  Mitgemeinschafters  bei  dem  Mengekauf

Die  nicht  glückliche  Fassung  des  S.  607  Th.  1
Tit.  20  des  preußischen  Landrechtes  führt  bezüglich
der  bezeichneten  Frage  zu  fortwährenden  Streitigkeiten,
  welche  auch  die  neueste  Doktrin  (vgl.  Förster,
  Theorie  und  Praxis  des  preuß.  Pivatrechtes
Bd.  3  §.  189,  insbesondere  Note  37)  als  nicht
unveranlaßt  erklärt.  Bei  der  Ausdehnung  des  Vorkaufsrechtes
  des  Mitgemeinschafters  auf  das  ganze
Königreich  wird  die  in  der  Aufschrift  bezeichnete
Frage  in  den  verschiedensten  Rechtsgebieten  wiederkehren,
  daher  dieselbe  eine  besondere  Beachtung
verdient.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  bisher  die  Bestimmungen
  des  preuß.  Landrechtes  konstant  dahin
angewendet,  daß  bei  dem  Mengekaufe  der  Vorkaufsberechtigte
  nicht  blos  die  Pflicht,  sondern  auch  das
Recht  hat,  in  den  Gesammtkauf  mit  Uebernahme