Vorkaufsrecht.  Mengekauf.  51

aller  Gegenleistungen  des  Käufers  einzutreten  (Bl.
f.  Rechtsanw.  Bd.  28  S.  171,  Bd.  30  S.  145,
Ergäng.-Bd.  S.  391).

Dieser  Auffassung  ist  der  oberste  Gerichtshof
auch  in  neuester  Zeit  gefolgt  und  theilweise  aus
Motiven,  die  eine  mehr  generelle  Auffassung  der
Rechtsfrage  enthalten.

Es  war  im  gegebenen  Falle  der  Mengekauf

im  Gebiete  der  brandenburg-kulmbach'schen  Landeskonstitution
  und  des  subsidiären  preuß.  Landrechtes
am  6.  Okt.  1867  geschlossen  und  durch  Kaufvertragsnachtrag
  vom  30.  Okt.  der  frühere  Gesammtpreis
  dahin  ausgeschieden  worden,  daß  auf  die  gemeinschaftlichen
  Objekte  der  Betrag  von  5000  fl.,
auf  die  nicht  gemeinschaftlichen  der  Betrag  von
1000  fl.  treffen  sollte,  während  der  Kläger  als
Miteigenthümer  bereits  in  der  Zwischenzeit  den
Eintritt  in  den  Gesammtverkauf  geltend  gemacht
und  seinen  Anspruch  der  Vermittelung  des  k.  Landgerichtes
  S.  unterstellt  hatte.
Die  beiden  Vorinstanzen  hielten  den  Vertragsnachtrag
  vom  30.  Okt.  für  wirksam  und  den  Kläger
nur  für  berechtigt,  in  den  Kauf  der  gemeinschaftlichen
  Gegenstände  um  den  hiefür  ausgeschiedenen
Preis  von  5000  fl.  einzutreten.  Der  oberste  Gerichtshof
  verurkheilte  jedoch  den  Verkäufer,  alle  Objekte
  gegen  Uebernahme  der  gesammten  Gegenleistungen
  des  Käufers  an  den  Einsteher  herauszugeken.
  Zur  Begründung  ist  Nachstehendes  ausgeübrt:


Nach  §.  568  Th.  J  Tit.  20  des  hier  subsidiär
zur  Anwendung  kommenden  preuß.  Landrechtes,  mit
welchem  auch  die  Bestimmungen  des  Tit.  VI  der
brand.-kulmbach.  Landeskonstitution  dem  Wesen  nach
übereinstimmen,  bestehe  das  Vorkaufsrecht  in  der  Befugniß,
  eine  von  dem  Eigenthümer  an  einen  Drlt-*

