52  Vorkaufsrecht.  Mengekauf.

tein  verkaufte  Sache  unter  den  Bedingungen
des  geschehenen  Kaufes  käuflich  zu  übernehmen;
keine  gesetzliche  Bestimmung  schließe  das  Vorkaufsrecht
  des  Miteigenthümers  dadurch  aus,  daß  nicht
im  Miteigenthume  stehende  Objekte  um  einen  unausgeschiedenen
  Preis  mitverkauft  werden.  Im  Gegentheile
  bestimme  §.  607  a.  a.  O.  in  Anwendung
der  im  §.  568  niedergelegten  Grundsätze,  daß,  wenn
die  mit  dem  Vorkaufsrechte  belastete  Sache  mit
einer  anderen  um  einen  und  denselben  Preis  verkauft
  worden  ist,  der  Berechtigte  sich  auch  diese
Bedingung  gefallen  lassen  oder  vom  Vorkaufe  abstehen
  müsse.  Dieser  §.  beruhe  auf  keiner  anderen
Grundlage  als  §S.  568  und  spreche  nur  von  Bedingungen
  der  Ausübung  des  Vorkaufsrechtes,  ohne
dieses  weiter  in  Frage  zu  stellen.  Der  Vorkaufsberechtigte
  könne  nur  eine  Ausscheidung  der  dem
Vorkaufe  unterliegenden  und  nicht  unterliegenden
Gegenstände  und  der  Preise  hiefür  nicht  verlangen,
bleibe  jedoch  in  seinem  gesetzlichen  Vorkauförechte
unbeeinträchtigt.  Es  stünde  außerdem  in  der  Willkühr
  der  Vertragschließenden,  das  Vorkauferecht
durch  Hereinziehung  einer  nicht  gemeinschaftlichen
Sache  in  den  Kauf  beliebig  auszuschließen,  während
sie  andererseits  die  Wahl  haben,  den  Kontrakt  nur
auf  die  demselben  unterliegenden  Gegenstände  durch
Ausscheidung  des  Kaufpreises  hiefür  zu  beschränken,
sonach  über  die  anderen  Gegenstände  unwiderruflich
zu  verfügen.  Aus  der  Unterlassung  dieser  Ausscheidung
  Ausschließungsgründe  zum  Nachtheile  des  Vorkaufsberechtigten
  abzuleiten,  dafür  sprechen  kelne  gesetzlichen
  Gründe.  Müsse  nach  8.  607  a.  a.  O.
Letterer  den  Mengekauf  sich  gefallen  lassen,  so  bleibe
er  immer  der  Vorkaufsberechtigte  und  der  Mengekauf
  sei  nur  die  Bedingung  der  Ausübung  seines
Rechtes.  -