Vorkaufsrecht.  Mengekauf.  53

Es  ist  dann  ausgeführt,  daß  die  gemeinrechtliche
  Kontroverse,  ob  die  Preise  für  die  gemeinschaftlichen
  und  nicht  gemeinschaftlichen  Sachen  durch
unparteiischen  Anschlag  ausscheidbar  seien,  im  preuß.
LR.  keinen  Boden  finde,  indem  der  erwähnte
§.  607  den  Berechtigten  nur  verpflichte,  in  den
Mengekauf  einzutreten,  wenn  er  sein  Recht  ausüben
  will,  das  Recht  des  Vorkaufsberechtigten  aber
nicht  beschränke,  insbesondere  nicht  von  dem  Willen
der  Kontrahenten  abhängig  mache;  es  ist  hiebei  auch
Bezug  genommen  auf  die  in  Striethorst,  Archiv
Bd.  24  S.  26  und  in  den  Entscheid.  des  Obertribunals
  Bd.  34  S.  156  und  Bd.  55  S.  58
enthaltenen  zwei  Obertribunalerkenntnisse.  Im  geebenen
  Falle  war  übrigens  eine  Ausscheidung  der
Preise  nach  unparteiischem  Anschlage  vom  Beklagten
  gar  nicht  beantragt  worden,  sondern  nur  geltend
gemacht,  daß  die  willkürliche  Ausscheidung  im  Vertragsnachtrage
  den  Kläger  binde.

Hierauf  folgt  die  Konstatirung  der  wirksamen
Erklärung  des  Eintrittes  in  den  Mengekauf  vor  dem
30.  Okt.  und  enthalten  die  Motive  weiter,  daß  nach
§.  620  Thl.  I  Tit.  20  des  preuß.  LR.  nach  einmal
  geschehener  Bekanntmachung  des  Kaufvertrages,
um  so  minder  nach  ausdrücklich  erklärtem  Einstande
in  den  bekannt  gewordenen  Kauf,  Aenderungen  an
den  Bedingungen  des  Kontraktes  zum  Nachtheile  des
Berechtigten  nicht  mehr  erfolgen  können,  und  daß
gegenüber  der  Bestimmung  der  brandenburg-kulmbach'schen
  Landeskonstitution  S.  11  Tit.  VI  das
Vorkaufsrecht  sowohl  durch  die  Klage  als  durch  die
vorherige  Anbringung  bei  dem  landgerichtlichen  Vermittlungsamte
  gewahrt  erscheine;  daß  ferner  als
nachtheilig  im  Sinne  des  §.  620  Th.  I  Tit.  20
des  pr.  LR.  jede  Vertragsänderung  erscheine,  welche