54  Lebenslänglich  angestellte  Beamte.

die  Berechtigung  des  Vorkäufers  gegen  dessen  Willen
  alterire.

OAGErk.  v.  24.  Aug.  1869  RNr.  139.

·  hh.

2.

Rechtsverhältniß  des  Dienstherrn  zu  seinem  auf  Lebensdauer
  angestellten,  nicht  den  Staatsdienern  zählenden
camten.

Am  6.  Dez.  1869  (RNr.  620)  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  ein  Rechtsfall  entschieden,  welcher
  bereits  durch  eine  Deukschrift  von  Zöpfl  in
Heidelberg  in  weiteren  Kreisen  bekannt  wurde.

Als  im  Jahre  1866  die  militärische  Besetzung
der  freien  Stadt  Frankfurt  durch  preußische  Truppen
stattgefunden  hatte,  bemächtigte  sich  Preußen  zugleich
  der  Administration  der  fürstlich  Thurn  und
Tagis'schen  Posten  daselbst.  Am  28.  Jannar  1867
kam  dann  zwischen  der  Krone  Preußen  und  dem
Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  ein  Vertrag  zu
Stande,  in  Folge  dessen  dieser  seine  Postgerechtsame
mit  allen  Pertinenzen  gegen  eine  Pauschalsumme
von  drei  Millionen  Thalern  an  Preußen  abtrat,
und  in  dessen  Art.  8  bestimmt  war,  daß  die  bei
der  Postverwaltung  angestellten  fürstlichen  Beamten
mit  ihren  damaligen  Dienstbezügen  und  erworbenen
Ansprüchen  in  den  preußischen  Staatsdienst  übernommen
  würden.

Von  Selte  eines  noch  in  Aktlvität  stehenden,